Planungsbeschleunigungsgesetz mit Konfliktpotenzial

  • Mehr Rechtssicherheit für Bahnlärmprognosen
  • Bahn-Turboliste erweitert

Das BMVI will beim Planungsbeschleunigungsgesetz Konflikten mit den Umweltverbänden offenbar nicht aus dem Weg gehen. Das geht aus dem noch nicht mit den anderen Ressorts abgestimmten Entwurf hervor, der Ende vergangener Woche in die Verbändeanhörung gegeben wurde.

So soll die Planfeststellungsbehörde auch für Bundesfernstraßen- und Eisenbahnprojekte ermächtigt werden, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn auch vor einem Planfeststellungsbeschluss anordnen, „wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht“. Rechtsbehelfe sollen keine aufschiebende Wirkung haben. Dabei gehe es zum Beispiel um Kampfmittelräumung, Leitungsverlegungen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz, heißt es zur Begründung.

Eine ähnliche Regelung gibt es bereits im Bundeswasserstraßengesetz, das jetzt allerdings um die geplanten weitergehenden Regelungen aus Bundesfernstraßengesetz und Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz ergänzt werden soll: Die Planfeststellungsbehörde soll nämlich ermächtigt werden, auf einer öffentliche Erörterung zu verzichten – das soll künftig auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten.

Vereinheitlicht wird die Frist, in der nach Klageerhebung die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel eingebracht werden, und zwar auf sechs Wochen. Allerdings hatte es schon 2017 bei der letzten Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), in der die Frist im Grundsatz auf zehn Wochen festgeschrieben worden war, von Umweltpolitikern und Umweltverbänden teils heftige Kritik gegeben (siehe hier).

Im Bundeswasserstraßengesetz wird außerdem die Regelung gestrichen, dass eine vorläufige Anordnung verfällt, wenn nicht binnen sechs Monaten mit den Arbeiten begonnen wird. Das sei beim heutigen Stand des Vergaberechts nicht umsetzbar.

Mehr Rechtssicherheit für Bahnlärmprognosen

Neu ist für Schienenprojekte vorgesehen, dass die Lärmberechnung auf die bei Einreichung der Planunterlagen erwartete Verkehrsentwicklung abzustellen ist. Verändert sich die Verkehrsprognose während des Verfahrens, muss das Planfeststellungsverfahren nur dann darauf reagieren, wenn der Lärm um mehr als 3db(A) steigt. Bisher war in jedem Fall eine Planänderung erforderlich, wenn bei der alle fünf Jahre fälligen Bedarfsplanprüfung Zugzahlen nach oben korrigiert wurden.

Weitere Turboliste

Ein völlig neues Element ist eine „Turboliste“ für Schienenprojekte, gegen die nur beim Bundesverwaltungsgericht geklagt werden kann. Eine derartige Liste gab es bisher nur im Bundesfernstraßengesetz (Anlage zu §17e). Das BMVI hat zunächst 41 Projekte in die Liste aufgenommen. Darunter sind alle namhaften Neu- und Ausbauvorhaben. Anm.: Dieses Element gibt es bereits als Anlage 1 zu §18e des Allgemeinen Eisenbahn-Gesetzes. Die Liste ist allerdings von derzeit 22 auf 41 Projekte deutlich aufgestockt worden, darunter auch einige Projekte aus dem potenziellen Bedarf, zum Beispiel der Ausbau der Strecke Dresden-Görlitz.

Wie bereits vor einigen Tagen angekündigt, bekommt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) außerdem die Funktion einer Planfeststellungsbehörde und wird damit dem geplanten Fernstraßen-Bundesamt (FBA) gleichgestellt.

Unkontrovers sollte die Möglichkeit sein, sowohl für Straßen als auch für Schienenprojekte für das Anhörungsverfahren einen Projektmanager einzusetzen, der gewissermaßen als „Kümmerer“ tätig wird. (roe)