Der Bundestag hat am Donnerstag die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfung-Rechts in teils abgeschwächter, teils verschärfter Form gebilligt. So gilt im Gegensatz zum Regierungsentwurf, dass das UVP-Gesetz gegenüber dem Fachrecht für spezielle Anlagenarten nur dann Vorrang hat, wenn dieses in seinen „wesentlichen“ Anforderungen nicht den Ansprüchen des UVP-Gesetzes entspricht. Die Wirtschaft hatte eine vollständige Streichung dieser „Rückausnahme“ verlangt. Fachgesetze gibt es unter anderem im Verkehrsbereich für Bundesfernstraßen, Eisenbahn und Luftverkehr.
Wie vom Bundesrat gewünscht (siehe hier) ist für kleine Erweiterungen an Autobahnen – zum Beispiel Raststätten – auf eine UVP verzichtet werden. Ebenfalls kann bei Raumordnungsverfahren auf einen Erörterungstermin verzichtet werden.
Als Verschärfung ist wohl zu werten, das die für die Entscheidung über eine UVP-Vorprüfung zuständige Behörde den Vorhabenträger und andere beteiligte Behörden zu einer Besprechung über den Untersuchungsrahmen laden kann – aber nicht muss, wie es der Regierungsentwurf vorsah.
Die Grünen bemängelten, dass das Gesetz den Trägern von potenziell umweltkonfliktbehafteten Projekten weiter die Wahl lasse, ob sie eine UVP durchführen lassen. Das führe zu unnötigen Gerichtsverfahren. Manche Investoren hätten aber schon erkannt, dass eine freiwillige UVP helfen könne, Konflikte frühzeitig zu erkennen. (roe)