Illegale Autorennen werden künftig mit Gefängnis bestraft

  • Einziehung auch von fremden Fahrzeugen möglich

Teilnehmer und Veranstalter von illegalen Autorennen sowie Einzelrasern drohen künftig drakonische Strafen und die Einziehung der Fahrzeuge. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am Donnerstag bei Enthaltung der Opposition – mit Ausnahme der Grünen-Verkehrsexpertin Valerie Wilms – verabschiedet.

Als Ergebnis der Expertenanhörung im Bundestags-Rechtsausschuss vor einer Woche (siehe hier) wurde der gegen „Einzelraser“ gerichtete Absatz noch einmal verändert. Bestraft wird nun, wer „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen sind diese Begriffe in der Rechtsprechung soweit etabliert, dass sie keine unüberwindlichen Auslegungsschwierigkeiten bereiten sollten.

Das Ziel „Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit“ sei zwar noch nicht definiert, aber das Richterrecht werde eine Definition finden, so wie bei den anderen Begriffen auch, sagte die SPD-Verkehrsexpertin Kirsten Lühmann in der Debatte.

Die jetzige Formulierung ermöglicht es auch, verurteilten Rasern dauerhaft den Führerschein zu entziehen, also nicht nur ein temporäres Fahrverbot zu verhängen.

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt, der früher die Strafmöglichkeiten für ausreichend hielt, begrüßte die Strafrechtsnovelle am Donnerstag. „Wer rast, hat das Recht auf Mobilität verwirkt“, sagte er. Das Ordnungswidrigkeitenrecht reiche dafür nicht aus.

Jörn Wunderlich von der Linken bemängelte, dass die Gefährdung von „Sachen von bedeutendem Wert“ als Strafgrund in das Gesetz aufgenommen worden sei. Nach etablierter Rechtsprechung beginne das schon bei 750 EUR; ein am Straßenrand geparktes Auto reiche also aus. Das gehe zu weit.

Einziehung auch von fremden Fahrzeugen möglich

Ein neues Element ist, dass für illegale Rennen benutzte Fahrzeuge eingezogen werden können, und zwar auch dann entschädigungslos, wenn sie nicht dem Fahrer selbst gehören (sogenannte Dritteinziehung). Voraussetzung ist lediglich, dass der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug Tatmittel werden konnte, oder der Dritte das Fahrzeug „in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat“ (§74f StgB). Damit werden Fälle abgedeckt, in denen sich die Rennteilnehmer gegenseitig die Fahrzeuge leihen oder verkaufen. (roe)

Externe Links:

Beschlussempfehlung mit Änderungsantrag

Bericht über die Beratungen und Begründung der Änderungen