Bund will UVP-Recht novellieren

Das Gesetz ist nötig, um Änderungen der maßgeblichen europäischen Richtlinien in nationales Recht zu überführen. Zwar beteuert das federführende Bundesumweltministerium, die Vorgaben 1:1 und nicht darüber hinaus umzusetzen; in wirtschaftsnahen Kreisen wird der jetzt dem Bundesrat zugeleitete Gesetzentwurf dennoch kritisch gesehen.

Als für den Verkehrsbereich relevant und möglicherweise problematisch gelten unter anderem:

  • die Einbeziehung von Flächenverbrauch, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Energieeffizienz in die Untersuchung;
  • die „Kumulationsregelung“: Wenn zum Beispiel parallel zu einer existierenden Autobahn noch eine Bahnlinie genaut wird, müssen die Umweltauswirkungen mit einer „Nullvariante“ verglichen werden, nicht mit dem bereits geschädigten Ist-Zustand;
  • eine neue Transparenzpflicht verlangt die Offenlegung aller UVP-Unterlagen im Internet, wobei noch unklar ist, inwieweit schützenswerte Unternehmensgeheimnisse davon ausgenommen werden (etwa im Falle von Bahnunternehmen als Vorhabenträgern).

Neu ist die Möglichkeit für die Vorhabensträger, auf die Vorprüfung zu verzichten, in der das Vorhaben auf eine UVP-Pflicht hin untersucht wird, und freiwillig für eine UVP zu optieren. Damit können sie Zeit sparen und laufen nicht kein Risiko, später auf dem Klageweg doch noch zur einer UVP gezwungen zu werden.

Das BMUB betont, die Novelle diene auch dazu, das geltende UVP-Recht des Bundes „zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten, ohne dabei qualitative Abstriche von den Anforderungen vorzunehmen.“ Vor allem sollen die Regeln, wann UVP-Pflicht besteht, klarer herausgearbeitet werden. „Damit kommt der Gesetzentwurf einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach.“ (roe)

Externer Link: Gesetzentwurf zur Änderung des UVP-Rechts

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