BMVI legt Entwürfe für Ausbaugesetze vor

Bis zum 26. Juli – also kommenden Dienstag – könne per Mail Stellung genommen werden, heißt es im Begleitschreiben. Zur Begründung heißt es, dass die Kabinettsbefassung für den 3. August geplant sei. Die Ressortabstimmung sei aber noch nicht abgeschlossen.

Sonderrolle für Straße

Auffällig ist, dass zwar in allen drei Ausbaugesetzen die Möglichkeit erwähnt wird, im Zuge der alle fünf Jahre fälligen Bedarfsplanüberprüfung Projekte vom Weiteren Bedarf/Weiteren Bedarf mit Planungsrecht (WB/WB*) in den Vordringlichen Bedarf/Vordringlichen Bedarf-Engpassbeseitigung (VB/VB-E) hochzustufen; aber nur im Fernstraßenausbaugesetz sind auch die WB-/WB*-Projekte aufgelistet. Einschließlich der laufenden und fest disponierten Vorhaben umfasst der maßgebliche Anhang zum Gesetz jetzt 1351 Projekte.

Schiene: Projekte des potenziellen Bedarfs werden berücksichtigt

Die bisher noch nicht auf ihr Nutzen-Kostenverhältnis geprüften Bahnprojekte werden im Anhang zum Bundesschienenwegeausbaugesetz gesondert aufgelistet. Im Unterabschnitt 1 mit den Projekten des VB/VB-E tauchen nur die Sammelposten „Projekte des Potenziellen Bedarfs (Streckenmaßnahmen)“ und „Projekte des Potenziellen Bedarfs (weitere Knoten, mikroskopische Maßnahmen)“ auf. Im Unterabschnitt 2 werden die einzelnen Projekte des potenziellen Bedarfs aufgelistet. Sobald diese Projekte die „üblichen Kriterien“ erfüllten, würden sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen, heißt rechtlich etwas unbestimmt. Auch im Begründungsteil fehlt eine genauere Definition. Unklar bleibt auch, wer das Aufsteigen in den VB festlegt oder feststellt.

Daneben werden im Bundesschienenwegeausbaugesetz zwei überflüssig gewordene Sonderregelungen aus der Zeit der Wiedervereinigung gestrichen.

Erstmals Wasserstraßen-Ausbaugesetz

Das BMVI löst das Versprechen ein, die Wasserstraße mit einem eigenen Ausbaugesetz den Verkehrsträger Straße und Schiene gleichzustellen. Die Projektliste ist dem überarbeiteten BVWP-Entwurf entnommen.

Besonderheit ist, dass vier Wasserstraßenprojekte „aus übergeordneten Überlegungen (Lage im Kernnetz, Reduzierung des Ausfallrisikos, Verbesserung der Qualität der Seehafenhinterlandanbindung) in den vordringlichen Bedarf eingestuft werden, obwohl aufgrund ihres Nutzen-Kosten-Verhältnisses kein Bedarf nachgewiesen ist.“ Dabei handelt es sich um die Schleuse Scharnebeck (Elbe-Seitenkanal), Elbe-Lübeck-Kanal, Verlängerung der Schleusenkammern am Neckar und den Bau der zweiten Schleusenkammern an der Mosel.

Daneben werden im Bundeswasserstraßengesetz zwei redaktionelle Fehler beseitigt, eine Klarstellung vorgenommen und ein Verweis angepasst. (roe)

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