Bund will Zugang zu Ladesäulen erleichtern

Das Ladesäulen-Roaming soll für die Nutzer von Elektroautos deutlich vereinfacht werden. Das sieht eine Ergänzung der Ladesäulenverordnung vor, die Bundesregierung dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet hat. Nach Wunsch der Länderkammer sollte diese Ergänzung eigentlich schon bis zum 18. November 2016 verabschiedet worden (siehe hier).

Ziel der Novelle ist es, dass Elektroauto-Nutzer auch ohne dauerhafte Vertragsbindung an jeder öffentlichen Ladesäule Strom laden können (sogenanntes punktuelles Laden). Der Ladesäulenbetreiber muss dafür in unmittelbarer Nähe eine Zahlung mittels Bargeld, mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungsverfahrens (Kreditkarte/EC-Karte) oder mittels eines gängigen webbasierten Systems (Paypal o.ä.) ermöglichen, sofern er den Strom nicht sowieso gratis abgibt. Mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem muss für den Kunden kostenlos sein. Ausgenommen sind nur Ladepunkte mit weniger als 3,7kW Leistung.

Das punktuelle Laden wird vom EU-Recht in der Richtlinie 2014/94/EU verlangt, war aber bisher im nationalen Recht nicht vorgeschrieben. Das federführende Bundeswirtschaftsministerium sieht es auch im Interesse der Ladesäulenbetreiber, möglichst viele Ladevorgänge zu erzeugen, um die Kosten zu amortisieren.

Echtzeit-Ladepunktkarte in Aussicht gestellt

Lesenswert ist der ausführliche Begründungsteil, in dem das BMWi unter anderem ankündigt, auch die Entwicklung des Ladens auf Basis längerfristiger Verträge zu beobachten. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle will der Bund entscheiden, ob diese Form ebenfalls gesetzlich geregelt werden soll.

Der Bund stellt außerdem in Aussicht, dass die Bundesnetzagentur ein öffentliches Kataster mit Ladepunkten bereitstellt. Darin sollten auch dynamische Daten erfasst werden, aus denen der Elektroauto-Nutzer ersehen kann, ob ein Ladepunkt z. B. zur Zeit außer Betrieb oder „besetzt“ ist. Das könne auch staatlich gefördert werden. (roe)

Externer Link: Entwurf zur Änderung der Ladesäulenverordnung

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