Planungsbeschleunigungsgesetz wird aufgeweicht

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Planungsbeschleunigungsgesetz in der Kabinettsfassung gegenüber dem Referentenentwurf des BMVI aufgeweicht. Bei Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen wird Klägern nun einheitlich zehn Wochen Frist eingeräumt, um die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Das BMVI wollte eine Frist von sechs Wochen.

Bisher galten unterschiedliche Fristen: Für Klagen gegen Projekte mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts („Turbolisten“) waren sechs Wochen vorgesehen, für alle anderen Vorhaben zehn Wochen.

Offenbar zur teilweisen Kompensation der verlängerten Frist wurde aber eingefügt, das der Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft machen muss, warum er Unterlagen erst nach Fristablauf eingereicht hat. Bisher genügte es, sich „genügend“ zu entschuldigen. Das Gericht wird außerdem ermächtigt, bei fehlenden Unterlagen mit dem Verfahren zu beginnen, „wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln“. Damit sollen offensichtlich Kläger abgeschreckt werden, die rein auf Projektverzögerung aus sind.

Kurios ist ist allerdings, dass in der Stellungnahme des Normenkontrollrates noch auf die Sechs-Wochen-Frist Bezug genommen wird.

Nachgebessert wurden die Regelungen für den Fall, dass projektvorbereitende Maßnahmen gegenstandslos werden: Den Betroffenen wird nun ausdrücklich ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt, falls die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder unverhältnismäßig wäre.

Das Gesetz wird voraussichtlich am21. September im ersten Durchgang im Bundesrat behandelt und könnte in der Folgewoche in die erste Lesung im Bundestag gehen. (roe)