- GVFG-Mittel für Sanierung?
- Rechtskonflikt im Autobahn-Gesetzespaket wird aufgelöst
Zusammen mit „Versteinerungsklausel“ für GFVG-Mittel im Grundgesetz wird auch ein Webfehler der Autobahnverwaltung-Strukturreform korrigiert. Das geht aus dem Entwurf für eine Novelle des Grundgesetzes hervor, die das Bundesfinanzministerium in der vergangenen Woche veröffentlicht hat.
GVFG-Mittel für Sanierung?
Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, die Sperre für Anpassungen des GVFG-Bundesprogramms – derzeit 332 Mio. EUR – vor dem 1. Januar 2025 ersatzlos zu streichen (Art. 125c). Die Klausel war erst 2017 im Zuge der Bund-Länder-Finanzreform eingefügt worden. Union und SPD hatten sich im Februar 2018 aber im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die Mittel aufzustocken. Der aktualisierte Finanzplan sieht eine Aufstockung um 0,33 Mrd. EUR im Jahr 2020 und um jeweils 0,67 Mrd. EUR in den beiden Folgejahren vor (siehe auch hier).
Laut Begründungsteil ermöglicht die Novelle, Bundesprogramme zu den Schienenwegen aufzuheben, zu ändern oder neu aufzulegen. „Insbesondere ist damit auch eine Bestandssanierung möglich“, wird betont.
Rechtskonflikt im Autobahn-Gesetzespaket wird aufgelöst
Zum anderen wird in Art. 143e zur Autobahnreform eine Öffnungsklausel eingefügt, um die Planfeststellung auf Wunsch eines Landes auf dieses zurückübertragen zu können. Im Gesetz zur Errichtung des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) ist das zwar schon einfachgesetzlich vorgesehen. Die Regelung steht aber im Widerspruch zum Grundgesetz, wo es heißt, dass die Verwaltung der Bundesautobahnen „in Bundesverwaltung“ geführt werde. Aufgefallen war das erst bei der Unterzeichnung des Gesetzes durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (siehe hier).
Externer Link: Entwurf für eine Änderung des Grundgesetzes