Der Bundesrat sieht nur geringfügigen Änderungsbedarf am Kommissionsvorschlag für eine novellierte Richtlinie für den Kombinierten Verkehr. Bei der Entscheidung, welcher Umschlagbahnhof anzufahren ist, damit Vor- und Nachlauf privilegiert werden dürfen, sollte nicht um jeden Preis nur der räumlich nächstgelegene Bahnhof in Frage kommen. Vielmehr sollte auch der Fahrplan der KV-Züge berücksichtigt werden. Das beschloss die Länderkammer am Freitag in ihrer Stellungnahme.
Die Forderung des Güterkraftverkehrsverbandes BGL, in der KV-Richtlinie Schlupflöcher für extensives Sozialdumping durch ausländische Lkw-Unternehmen zu schließen (siehe hier), fand bei den Ländern kein Gehör. (roe)
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