Grünes Licht für Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme

  • 70 oder 90 Städte förderberechtigt?
  • Wie hoch ist die Förderquote?

Die Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme kann ab sofort vom Bund gefördert werden. Das BMVI hat am Mittwoch die entsprechende Förderrichtlinie und auch den ersten Förderaufruf veröffentlicht. Unterstützt werden sollen aus diesem ersten Aufruf Systeme zur Verkehrsdatenerfassung, zum Parkraummanagement und zur dynamischen Fahrgastinformation im ÖPNV. Abweichend vom sonst üblichen Verfahren dürfen auch Vorhaben gefördert werden, die ab dem 29. November 2017 begonnen worden sind, also nach dem 2. Kommunalen Diesel-Gipfel. Für den ersten Förderaufruf stehen 100 Mio. EUR bereit. Insgesamt will die Bundesregierung für diese Förderrichtlinie 2018 500 Mio. EUR bereitstellen. Ende 2020 läuft die Förderung aus.

70 oder 90 Städte förderberechtigt?

Antragsberechtigt sind alle Städte, in denen die Grenzwerte für die Luftreinhaltung gemäß 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (39. BImSchV) überschritten werden. Wie aus dem BMVI zu hören ist, sind vorerst auch noch jene Städte berechtigt, die gemäß den am Donnerstag veröffentlichten UBA-Zahlen eigentlich herausfallen (siehe hier). Maßgeblich sei die Liste der Städte, die der EU-Kommission vorliegt. Ob eine Förderung bewilligt wird, entscheidet das BMVI nach folgenden Kriterien:

  • Höhe der NO2-Grenzwertüberschreitung
  • Ist die Kommune von einem EU-Vertragsverletzungsverfahren betroffen?
  • Welche Wirkung erzielt das geplante Vorhaben, in welchem Verhältnis steht die Wirkung zum Aufwand, und wie schnell wirkt es?
  • Ist die Lösung nachhaltig und dauerhaft?
  • Schlüssigkeit und Effizienz der Arbeit- und Projektplanung/-organisation
Wie hoch ist die Förderquote?

Die Förderquote beträgt grundsätzlich 50 Prozent, kann aber für finanzschwache Kommunen auf 60 oder gar 70 Prozent erhöht werden. Eine Kofinanzierung durch die Länder ist möglich, der Zuwendungsempfänger muss aber immer mindestens einen Eigenanteil von 10 Prozent nachweisen. Ausnahmen gelten für Kommunen in Haushaltssicherungsverfahren. Hier darf das Land die 10 Prozent Eigenanteil übernehmen. (roe)

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