Der Entwurf für das Berliner Mobilitätsgesetz ist als Ergebnis der Ressortabstimmung und der Verbändeanhörung massiv überarbeitet worden.Die teilweise kategorischen Festlegungen zugunsten des Umweltverbundes des ersten Entwurfs wurden deutlich entschärft, wie aus der am Dienstag veröffentlichten zweiten Fassung hervorgeht. Das Berliner Mobilitätsgesetz wird in Umweltkreisen als Blaupause für andere Bundesländer angesehen. Der Gesetzentwurf wird jetzt mit den Bezirksbürgermeistern erörtert, bevor ihn der Senat offiziell dem Abgeordnetenhaus zuleitet.
Während es in der ersten Fassung (siehe hier) zum Beispiel noch hieß, dass Verkehrsangebote, die Verkehrsinfrastruktur sowie die verkehrsorganisatorischen Abläufe sind an den Mobilitätsbedürfnissen der Menschen und den Verkehrsbedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs auszurichten „sind“, sieht die überarbeitete Fassung nur ein „sollen“ vor. Mehr Gewicht bekommen hat an verschiedenen Stellen die Barrierefreiheit.
Komplett gestrichen wurde das Verbandsklagerecht in Sachen Verkehrssicherheit. Hier war vor allem kritisiert worden, dass nur Umweltverbände und Verbände unmotorisierter Verkehrsteilnehmer berücksichtigt werden sollten – nicht aber der zum Beispiel der ADAC oder die Güterkraftverkehrsverbände.
Anders als in der ersten Fassung, in der der motorisierte Straßenverkehr praktisch nur im Zusammenhang mit Bussen vorkam, wird in der neuen Fassung gefordert, ein Vorrangnetz des Straßenverkehrs festzulegen. Eingefügt wurde auch ein Absatz, wonach Strecken und Infrastrukturen für Groß- und Schwerlasttransporte gemäß der Aufkommensschwerpunkte und der erforderlichen Routen vorgehalten werden sollen.
Im ÖPNV-Kapitel wurde die Festlegung gestrichen, dass das Land Berlin jährlich 72 Mio. EUR für die subventionierte Beförderung von Auszubildenden zur Verfügung stellt.
Im Radverkehrskapitel, historisch betrachtet Herzstück des Mobilitätsgesetzes, wurden die meisten konkreten bezifferten Arbeitsaufgaben für die Verwaltung gestrichen. Entfallen ist die Vorgabe, bei Baustellen der Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs Vorrang vor der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs einzuräumen. (roe)
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