Das geht aus der am Freitag vom BMVI veröffentlichten neuen Förderrichtlinie für private Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs hervor. Sie war als Ergebnis des Spending Review Ende 2015/Anfang 2016 deutlich überarbeitet worden (siehe hier) und ist nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU rückwirkend zum 1. Januar in Kraft getreten.
Lange Bindung verlangt
Bei Umschlaganlagen, die nicht auf eigenen, sondern auf Erbbaurecht-Grundstücken errichtet werden, muss der Fördermittelempfänger dem Bund zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung eine erstrangige dingliche Sicherung in Form einer Grundschuld am Erbbaurecht von 50 Jahren einräumen, wenn der Eigenmittelanteil unter 50 Prozent liegt. Die meisten Anlagen werden aber mit mehr als 50 Prozent gefördert. Nur wenn der Eigenmittelanteil über 50 Prozent liegt, genügen 25 Jahre.
In der Verbändeanhörung im August hatten der Binnenhafenverband BÖB und der Binnenschifffahrtsverband BDB dagegen eingewandt, dass derartig lang laufende Erbbaurechtsverträge unüblich seien (siehe hier). Die Sicherung per Grundschuld hatte eigentlich zum Ziel, die laut alter Richtlinie notwendigen (teuren) Bankbürgschaften überflüssig zu machen.
Neue Kumulierungsgrenze
Es bleibt außerdem bei dem vom BDB kritisierten Ziel, mit 1 Mio. EUR Förderung mindestens 9000 TEU zusätzlich Umschlagkapazität zu schaffen. Der BDB hatte geltend gemacht, dass bei diesem Maßstab viele kleine Anlagen nicht mehr förderfähig wären.
Neu eingefügt wurde gegenüber dem Referentenentwurf die Regelung, dass bei einer Kumulierung mit Fördermitteln anderer Geldgeber eine maximale Förderquote von 80 Prozent nicht überschritten werden darf.
Weniger Geld für Seehäfen
Wie aus der Richtlinie weiter hervorgeht, beharrt der Bund auf der unterschiedlichen sogenannten Förderintensität für Binnenland- und Seehafenanlagen: Im Binnenland darf die Förderung den Umschlag um maximal 33 EUR je Ladeeinheit verbilligen, für Anlagen in den Seehäfen sind es höchstens 15 EUR. Die alte Richtlinie hatte einheitlich 33 EUR vorgesehen.
Getrennte Zuständigkeiten
Es bleibt auch bei der getrennten Zuständigkeit von Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) für schienen- bzw. wasserstraßenlastige Umschlaganlagen. Speziell über das EBA sind hinter vorgehaltener Hand immer wieder Klagen über langwierige und bürokratische Bearbeitungsprozeduren zu hören. Neu gegenüber der alten Richtlinie ist, dass die Bewilligungsbehörde immerhin binnen drei Monaten nach Vorlage aller Unterlagen entscheiden soll – allerdings nicht muss. (roe)
Externer Link: Förderrichtlinie KV 2017