Mindestlohnrecht für Lkw-Fahrer hat gute Aussichten auf Bestand

  • Grünes Licht für MiLoMeldV?
  • Heimkehrpflicht geplant
  • Aus für lange Ruhezeiten im Fahrerhaus

Das deutsche Mindestlohnrecht für gebietsfremde Lkw-Fahrer kann nach dem Willen der EU-Kommission voraussichtlich in weiten Teilen erhalten bleiben. Das sieht der Entwurf einer Novelle zur EU-Richtlinie 2006/22 vor, der jetzt auch in deutscher Sprache dem Bundesrat zur Subsidiaritätsprüfung vorliegt. Er ist Teil des vor gut einer Woche vorgestellten EU-Mobilitätspakets.

Nach den Vorstellungen der Kommission sollen die nationalen Mindestlohn- und Mindesturlaubsvorschriften für alle gebietsfremden Fahrer gelten, die bei grenzüberschreitenden Beförderungen mehr als drei Tage je Kalendermonat im Aufnahmeland tätig sind. Dabei sollen auch Ruhepausen, Ruhezeiten und Bereitschaftszeiten als „Arbeitszeiten“ angerechnet werden. Der Verordnungsentwurf geht allerdings nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob auch Transitfahrten unter die Regelung fallen. Für Kabotagefahrten soll das nationale Mindestlohn- und Mindesturlaubsrecht ohne Ausnahme gelten.

Gerade die Bewertung der grenzüberschreitenden Fahrten von und nach Deutschland ist im laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland umstritten – die EU-Kommission vertritt dort den Standpunkt, dass sie nicht dem Mindestlohnrecht unterliegen.

Grünes Licht für MiLoMeldV?

Den Segen der EU gäbe es nach dem Vorschlag wohl auch für das deutsche Mindestlohn-Meldeportal gemäß Mindestlohn-Meldeverordnung (MiLoMeldV). Die Kommission will den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, sich die Entsendung von Fahrern und Fahrzeugen elektronisch melden zu lassen. Folgende Angaben dürfen spätestens zu Beginn der Entsendung verlangt werden:

  • Identität des Unternehmens und zuständiger Ansprechpartner;
  • die Anzahl entsandter Fahrer und ihre Namen
  • die voraussichtliche Dauer der Entsendung;
  • die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge;
  • die Art der Verkehrsdienstleistungen (Güterbeförderung, Personenbeförderung, internationaler Verkehr, Kabotage).

Die Fahrer müssen bei Kontrollen eine Kopie der Entsendemeldung vorlegen können.

Heimkehrpflicht geplant

Bei den Lenk- und Ruhezeiten für Lkw- und Busfahrer will sich die EU-Kommission an einer neuen Balance zwischen dem Kampf gegen das „moderne Nomadentum“ und den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen versuchen. In ihrem Vorschlag für die Novelle der Verordnungen zu Lenk- und Ruhezeiten will sie ermöglichen, dass die Fahrer in einem Vierwochenzeitraum zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten absolvieren, dafür aber soviel Ausgleich in Form längerer Ruhezeiten erhalten, dass sie regelmäßig an ihren Heimatort zurückkehren könnten. Auch die Unternehmer werden verpflichtet, die Arbeit ihrer Fahrer so zu organisieren, dass die Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Wochen eine Ruhezeit am Wohnort verbringen können.

Aus für lange Ruhezeiten im Fahrerhaus

Endlich klargestellt wird, dass die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und Ruhezeiten von mehr als 45 Stunden nicht in einem Fahrzeug verbracht werden dürfen, sondern nur „in einer geeigneten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen“, die der Arbeitgeber bereitstellt oder bezahlt, oder am Wohnort beziehungsweise einer anderen vom Fahrer gewählten privaten Unterkunft. Das entspricht grob der im Frühjahr verabschiedeten Novelle des deutschen Fahrpersonalrechts.

Ob die Mitgliedstaaten den Vorschlägen der Kommission folgen, ist offen. Schon in der Frage des Übernachtens in der Fahrerkabine war eine Gruppe west- und nordeuropäischer Staaten mit den mittel- und südosteuropäischen Staaten in Konflikt geraten. (roe)

Externe Links:

Vorschlag für eine Richtlinie zur Entsendung von Kraftfahrern

Vorschlag für eine Verordnung zu Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtenschreibern