Nicht nur das Handy ist künftig am Steuer verboten

  • Spanne der Geräte offen
  • Lkw-Brückensündern geht es an den Kragen
  • Mehr Ausnahmen von Lkw-Fahrverboten

Handysündern im Straßenverkehr drohen künftig deutlich höhere Strafen. Das sieht das lange erwartete erweiterte Handyverbot vor, dass in eine umfangreiche Novelle des Straßenverkehrsrechts verpackt ist. Sie ist in dieser Woche dem Bundesrat zugeleitet worden.

Das Standard-Bußgeld für Autofahrer wird auf 100 EUR angehoben (bisher 60 EUR), wobei es allerdings bei einem Punkt bleibt. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung stehen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot ins Haus. Für Radfahrer werden 55 statt 25 EUR fällig. Das BMVI erhofft sich davon eine deutlichere Abschreckung.

Spanne der Geräte offen

Vom Verbot sind nicht nur Mobiltelefone erfasst, sondern alle elektronischen Geräte zur Kommunikation, Information und Organisation, „insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“ – die Aufzählung ist bewusst nicht abschließend gehalten. Die Geräte dürfen nicht aufgenommen oder gehalten werden; um sie zu bedienen – zum Beispiel um einen Anruf anzunehmen – , darf der Blick maximal eine Sekunde vom Verkehr abgewandt werden. Ein Referentenentwurf, der die erlaubte Abwendung mit dem Zeitmaß eines Schulterblicks zu fassen versucht hatte, war in Verkehrssicherheitskreisen auf massive Ablehnung gestoßen.

Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion dürfen genutzt werden. Aufgenommen werden dürfen Geräte nur dann, wenn der Motor vollständig abgeschaltet ist. Das Motor-Aus bei Start-Stop-Funktion oder das Standby eines Elektroautos gelten also nicht. Ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die sich gerade im automatisierten Fahrmodus bewegen. Das BMVI beruft sich bei der Festlegung der Regeln auf umfangreiche Versuche der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Testpersonen.

Lkw-Brückensündern geht es an den Kragen

Um Abschreckung geht es auch bei den geplanten höheren Strafen für das unerlaubte Befahren von maroden Brücken mit zu schweren oder zu hohen Lkw. Hier werden in Zukunft 500 EUR und zwei Monate Fahrverbot fällig. Das BMVI geht davon aus, dass die Mehrheit der Brückensündern die Befahrverbote vorsätzlich missachtet, um Zeit und Kosten zu sparen.

Neu eingefügt wird außerdem ein „Vermummungsverbot“, um bei automatischen Verkehrskontrollen (Blitzern) das Gesicht des Fahrers erkennen zu können. Hüte, Mützen und Kopftücher bleiben erlaubt, ebenfalls Schutzhelme bei Motorradfahrern.

Mehr Ausnahmen von Lkw-Fahrverboten

Lockerungen gibt es bei Sonn- und Feiertags-Fahrverboten für Lkw: Grundsätzlich erlaubt werden Fahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen bei Unfällen und Notfällen, außerdem Transporte von Bienenvölkern und von „tierischen Nebenprodukten“; gemeint sind zum Beispiel Transporte von gekeulten Tieren, aber ausdrücklich nicht Gülle oder Mist.

Schließlich wird in der StVO-Anlage 2 (Vorschriftzeichen) das formale Recht für fahrstreifenbezogene Beschilderung an die Praxis angepasst.

Externer Link: Entwurf für Straßenverkehrsrechtsnovelle