Rechnungshof legt neue Forderungen für Autobahngesellschaft vor

  • Erst steuerliche Aspekte klären
  • Mehr Macht für Parlament und Haushälter gefordert
  • Präzedenzfall für Umwandlung in AöR gefunden
  • BRH sieht Tochtergesellschaften skeptisch

Der Bundesrechnungshof will mit neuen Empfehlungen zur Bundesautobahngesellschaft offensichtlich durch die Hintertür ÖPP gänzlich unterbinden. In zwei neuen Gutachten für den Haushaltsausschuss, die dem Verkehrsbrief vorliegen, schlägt er vor, die Laufzeit auf zehn Jahre, das Volumen auf 500 Mio. EUR und die Streckenlänge auf 100km im Errichtungsgesetz für die Infrastrukturgesellschaft gesetzlich zu deckeln. Die bisherigen ÖPP hätten diese Kriterien sowohl bezüglich der Laufzeit – meistens 30 Jahre – als auch des Volumens – häufig über 1 Mrd. EUR – verletzt. Der BRH begründet die Kriterien damit, dass damit eine funktionale Privatisierung über Teilnetz-ÖPP verhindert werden soll. Die Zehnjahresfrist wird von der Laufzeit des Bedarfsplans abgeleitet. In der Bauindustrie wird befürchtet, dass damit die Beschaffungsvariante ÖPP de facto tot ist.

Erst steuerliche Aspekte klären

Der Rechnungshof empfiehlt weiter, zum jetzigen Zeitpunkt alle Regelungen im Gesetzentwurf zu streichen, die sich auf Übergang in die Phase 2 – Übertragung der Autobahnen zum Nießbrauch auf die Infrastrukturgesellschaft – und die Phase 3 – Infrastrukturgesellschaft als Mautgläubigerin – zu streichen. Diese Entscheidungen sollten vom Bundestag per Gesetz getroffen und nicht der Exekutive überlassen werden. Noch sei völlig offen, welchen Finanzbedarf die Gesellschaft haben wird.

Ein Aspekt dieses Problems ist auch die Umsatzsteuer. Derzeit muss der Bund für die Leistungen der Auftragsverwaltungen keine Umsatzsteuer zahlen. Bei der Infrastrukturgesellschaft sei im Grundsatz von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen, eine Befreiung sei fachlich nicht geboten. Für den Fiskus sei es aber kein Nullsummenspiel, sondern eine Belastung, weil aktuell 48 Prozent der Umsatzsteuer an die Länder gehen.

Erst wenn die Gesellschaft selbst Mautgläubigerin ist, wird auch die Maut mehrwertsteuerpflichtig – was zwar gut für den Fiskus ist, aber eine Mehrbelastung für Bürger und Wirtschaft bedeutet. Das BMVI beteuerte allerdings gegenüber dem Verkehrsbrief, die Maut unterliege nicht der Mehrwertsteuer, und dabei bleibe es auch.

Mehr Macht für Parlament und Haushälter gefordert

Kritisch sei es, die Ausgestaltung des Geschäftsbesorgungsvertrages für den Nießbrauch allein der Exekutive zu überlassen, kritisiert der Rechnungshof weiter. Die Höhe der Lkw-Maut wird zwar vom Bundestag im Rahmen der EU-Wegekostenrichtlinie festgelegt, aber wie hoch das Entgelt für den Nießbrauch ist, hat er dann nicht mehr in der Hand. Der BRH schlägt vor, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag der Zustimmung des Haushaltsausschusses bedarf. In Anlehnung an die Verteidigungsausgaben sollten auch alle Vorhaben über 50 Mio. EUR den Haushältern vorgelegt werden.

Wenig überraschend empfiehlt der Bundesrechnungshof, eine Kreditaufnahme ausdrücklich zu untersagen und stattdessen Liquiditätsbeihilfen des Bundes zu gewähren, um Schwankungen von Mauteinnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Präzedenzfall für Umwandlung in AöR gefunden

Der BRH empfiehlt weiter, im Gesetzestext eindeutig klarzustellen, dass die Gesellschaftsform der Infrastrukturgesellschaft nur durch Parlamentsbeschluss geändert werden kann. Von einer Aktiengesellschaft rät er allerdings kategorisch ab. Theoretisch sei es aber auch möglich, die jetzt für die Gründung vorgesehene GmbH nachträglich in eine Anstalt öffentlichen Rechts umzuwandeln: Er verweist auf das Beispiel der Sächsischen Aufbaubank.

BRH sieht Tochtergesellschaften skeptisch

Offener bleiben sollte der Gesetzestext hingegen in der Frage der Tochtergesellschaften: Der BRH erkennt dafür keine zwingenden Gründe. Außenstellen oder regionale Autobahndirektionen könnten dasselbe leisten, ohne den mit eigenen Gesellschaften verbundenen Mehraufwand zu verursachen (Jahresabschluss und Abschlussprüfung, Mehrkosten für Geschäftsführer und eventuelle Aufsichtsräte). Auf jeden Fall gesetzlich zu unterbinden seien stille und atypische Beteiligungen. (roe)