Fahrschulrecht-Novelle mit Änderungen verabschiedet

  • Weiterhin Freiberufler erlaubt
  • Zweigstellenbeschränkung bleibt

Fahrlehrer dürfen auch künftig nicht mehr als 495 Minuten praktischen Unterricht pro Tag erteilen (elf 45-Minuten-Einheiten). Der Bundestag erteilte damit der Regierung, die diese Beschränkung streichen wollte, bei der Verabschiedung der Novelle des Fahrschulrechts in der vergangenen Woche eine Absage. Statt des bisherigen formalisierten Tagesnachweises genügt aber muss ein Nachweis „in geeigneter Form“. Die Gesamtarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

Weiterhin Freiberufler erlaubt

Anders als ursprünglich vorgesehen soll es auch weiterhin freiberufliche Fahrlehrer geben. Der SPD-Berichterstatter Stefan Zierke sprach von einem Zugeständnis an die Unionsseite im Gegenzug für die Unterrichtsbegrenzung.

Zweigstellenbeschränkung bleibt

Die Abgeordneten beschränkten außerdem in einer Soll-Vorschrift die Zahl der zulässigen Zweigstellen auf zehn. Derzeit sind drei erlaubt, ursprünglich sah der Gesetzentwurf gar keine Beschränkung mehr vor. In der Expertenanhörung des Verkehrsausschusses waren jedoch Zweifel geäußert worden, dass ein Fahrschulleiter tatsächlich eine unbegrenzte Zahl von Zweigstellen leiten kann.

Das neue Fahrlehrer- und Fahrschulrecht tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft – inklusive der Neuregelung für Zweigstellen und Kooperationen. (roe)

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