Monopolkommision nimmt sich automatisierte Preisbildung vor

Die Monopolkommission betrachtet mit gewisser Sorge die Preisbildung mit Hilfe von Algorithmen. Über das Zusammenspiel von Algorithmen konkurrierender Unternehmen könnten die Preise zum Nachteil der Nachfrager in die Höhe getrieben werden (sogenannte Kollusion), geht aus dem am Dienstag veröffentlichten XXII. Hauptgutachten hervor. Begünstigt wird Kollusion durch hohe Markteintrittshürden, eine eher geringe Anzahl an Unternehmen und eine hohe Markttransparenz. Als Fälle, wo dieser Verdacht besteht, gelten die Preisbildungsmechanismen der Tankstellenkonzerne und im Luftverkehr.

Anders als bei herkömmlichen Preisabsprachen ist bei Kollusion per Algorithmen keine Vereinbarung zwischen den Marktteilnehmern nötig. Vielmehr sind es die Algorithmen selbst, die Informationen über die Preise der Wettbewerber sammeln und Abweichungen vom in Kollusion erzielten Marktergebnis schnell abstrafen.

Die Wissenschaftler fordern deshalb die Kartellbehörden auf, stärker auf Kollusionsrisiken achten und nötigenfalls Sektoruntersuchungen einzuleiten. Verbraucherschutzverbänden, die am ehesten Beschwerden von Kunden erhalten, sollten das Recht erhalten, Sektoruntersuchungen zu initiieren. „Sollten sich im Rahmen der Marktbeobachtung konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die Verwendung von Preisalgorithmen zum einen kollusive Marktergebnisse in beträchtlichem Umfang begünstigt und dass zum anderen die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln dauerhaft unzureichend ist, könnte eine Beweislastumkehr in Bezug auf den durch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß verursachten Schaden in Betracht gezogen werden“, heißt es.

Die Monopolkommission schlägt außerdem vor, die IT-Dienstleister, die Preisbildungsalgorithmen entwickeln, mit je nach dem Maß ihrer Verantwortung mit in die Haftung für Wettbewerbsverstöße zu ziehen, nicht nur die Anwender der Algorithmen.

Nicht um Kollusion gehandelt habe es sich bei den hohen Preisen der Lufthansa nach dem Zusammenbruch von Air Berlin, ist aus der Monopolkommission zu hören. Hier bestehe der Verdacht, dass es sich um den herkömmlichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehandelt. (roe)

Externer Link: XXII. Hauptgutachten der Monopolkommission (Langfassung)