Gericht weist Klage der Bahnlobby gegen Lang-Lkw ab

  • Neues EuGH-Urteil hat Entscheidung über Zulässigkeit erleichtert

Die Allianz pro Schiene hat in ihrem Rechtsstreit gegen die Regelzulassung des Lang-Lkw am Mittwoch einen Rückschlag erlitten. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte die Klage nach rund eineinhalb Stunden mündlicher Verhandlung zwar für zulässig, aber für unbegründet, und wies sie deshalb ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurden sowohl Berufung als auch Sprungrevision zugelassen. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung wird im Laufe der nächsten vier Wochen erwartet. Die Richterin wollte den Europäischen Gerichtshof nicht um eine Vorabentscheidung ersuchen. Das Verfahren werde nach ihrer Einschätzung sowieso in die nächste Instanz gehen und sie wolle dieser nicht vorgreifen, welche Fragen zu stellen sind.

Die Allianz pro Schiene und weitere Umweltverbände wollten feststellen lassen, dass die Lang-Lkw-Ausnahmeverordnung gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG über Maße und Gewichte von Lkw verstößt (siehe hier). Nach Auffassung des Gerichts hat die Bundesregierung jedoch hier Umsetzungsspielraum nicht überschritten. Die Richtlinie sei „in ihren Vorgaben unbestimmt und offen, weshalb der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum habe“.

Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis, die Einschränkung auf Punkt zu Punkt-Verkehre oder Transportumläufe in der deutschen Verordnung als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen, wie es die Richtlinie verlangt. Die Richterin machte darauf aufmerksam, dass sich die Sprachversionen in diesem Punkt deutlich unterscheiden. In der englischen Fassung sei zum Beispiel nur von „certain national transport operations“ die Rede.

Auch in der Verlängerung des Versuchszeitraums für den verlängerten Sattelauflieger um sieben Jahren sieht das Gericht keinen Verstoß gegen die EU-Richtlinie. Auch die Experimentierklausel sei so vage, dass die deutsche Vorschrift davon gedeckt sei.

Neues EuGH-Urteil hat Entscheidung über Zulässigkeit erleichtert

Wie die Richterin herausstellte, hatte das Gericht zu Beginn der Arbeit an dem Fall große Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Das deutsche Umweltrechtsbehelfsgesetz lasse eigentlich nur Klagen zu, wenn direkt Umweltrecht betroffen ist. Die Lang-Lkw-Ausnahmeverordnung gehöre nicht dazu.

Die Zweifel seien jedoch durch allerjüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgeräumt worden. Im österreichischen Fall „Protect“ habe es dem Umweltverband mit Urteil vom 20. Dezember 2017 erlaubt, gegen eine wasserrechtliche Bewilligung zu klagen, obwohl Umweltverbände nach nationalem Recht in solchen Verfahren nach nationalem Recht nicht klagebefugt sind. Umweltverbänden dürfe aber nach Aarhus-Konvention gegen alle umweltbezogenen Entscheidungen vorgehen können.

Der Anwalt des BMVI hielt dem erfolglos entgegen, dass die Aarhus-Konvention – auf der letztendlich die herausgehobenen Rechte der Umweltverbände beruhen – nur den Weg für Klagen gegen die Beachtung innerstaatlicher Rechtsvorschriften eröffne, die aus EU-Recht hervorgegangen sind. Sie erlaube nicht eine Klage gegen die Vorschriften selbst. Zudem sei die EU-Richtlinie über Maße und Gewichte in erster Linie eine Binnenmarkt- und keine Umweltvorschrift.

Die Richterin verwies hingegen auf die Erwähnung von Umweltbelangen in den Erwägungsgründen der Richtlinie. Ein Umweltbezug sei also nicht auszuschließen. (roe)

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