BMVI hält an Sachkundenachweis für Taxiunternehmer fest

  • Bund will in Ladeverbot für Berliner Taxen am SXF nicht eingreifen

Die Bundesregierung will am Rechtsrahmen für den Taxiverkehr offenbar nicht groß rütteln. Das geht aus der Antwort des BMVI auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor. Danach hält die Bundesregierung den Sachkundenachweis als Unternehmer gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) weiter für nötig. „Das Erfordernis der fachlichen Eignung wird auch im Taxen- und Mietwagenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes als erforderlich erachtet“, heißt es. Dagegen lässt sie beim Personenbeförderungs-Schein ein Hintertürchen offen. „Die Beurteilung und Entscheidung darüber, ob und inwiefern fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung reformiert werden, bleiben einer neuen Bundesregierung vorbehalten.“

Die FDP-Verkehrsexpertin Daniela Kluckert kritisiert die zögerliche Haltung des Bundes. „Instrumente, die dazu gedacht sind, den Marktzugang künstlich zu erschweren, müssen überarbeitet werden“, sagte sie gegenüber dem Verkehrsbrief. „Der P-Schein ist ein solches Instrument. Neue Wettbewerber werden hiermit aufgrund von Besitzstandswahrung vom Markt fern gehalten.“ Der Verbraucher müsse am Ende höhere Preise bezahlen, da das Prinzip von Angebot und Nachfrage vernachlässigt und somit das Marktgefüge verzerrt werde.

Bund will in Ladeverbot für Berliner Taxen am SXF nicht eingreifen

Ebenfalls kritisch sieht Kluckert, dass das BMVI am heutigen Laderecht im Taxiverkehr festhalten will – Fahrgäste dürfen im Grundsatz nur dort aufgenommen werden, wo das Unternehmen angemeldet ist. „Wenn heute ein Berliner Taxifahrer einen Fahrgast von Mitte nach zum Flughafen Schönefeld im Land Brandenburg fährt, darf er auf dem Rückweg keine weitere Person befördern“, moniert sie. „Durch die Leerfahrten entstehen sowohl höhere Kosten für Fahrgäste als auch eine höhere Belastung der Umwelt. Die Abschaffung dieser Regelung, halte ich für zwingend notwendig.“

Das BMVI hält dagegen, dass der Grundsatz, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, den örtlichen Bezug herstellt. Dieser sei unter anderem für die Bestimmung öffentlicher Verkehrsinteressen und für die Kontingentierung zugelassener Taxen notwendig ist (PBefG §47 Absatz 2 Satz 1). Im übrigen sehe das §47 Absatz 2 Satz 3 PBefG insbesondere für den Taxenverkehr von und zu Flughäfen die Möglichkeit vor, dass die Genehmigungsbehörden einvernehmlich das Bereithalten außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten können. Im konkreten Fall seien Berlin und Brandenburg zuständig. „Die Beurteilung und Entscheidung darüber, ob und inwiefern personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, die das Taxigewerbe betreffen, reformiert werden, bleiben einer neuen Bundesregierung vorbehalten.“ (roe)

Externer Link: Antwort auf Kleine Anfrage der FDP zu innovativen Mobilitätslösungen