Bund regelt Anrechnung von Biokraftstoffen neu

  • Ladestrom wird anrechnungsfähig

Die Mineralölunternehmen können konventionelle Biokraftstoffe künftig nicht mehr unbegrenzt auf die Treibhausgasminderung ihrer Kraftstoffe anrechnen. Das sieht die 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (38. BImSchV) vor, die in der vergangenen Woche im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Danach werden – gemessen am Energiegehalt – konventionelle Biokraftstoffe wie Biodiesel oder Bioethanol künftig höchstens mit 6,5 Prozent berücksichtigt. Hintergrund ist, dass einer übermäßigen indirekten Landnutzungsänderung („Tank versus Teller“/ILUC) vorgebeugt werden soll.

Die von der EU vorgegebene Quote, um die der Treibhausgasausstoß fossiler Kraftstoffe gesenkt werden muss, beträgt zwar für das Jahr 2018 nur 4 Prozent. Konventionelle Biokraftstoffe sind aber im Moment der kostengünstigste Weg zur Treibhausgasminderung. Sie erbringen jedoch nach Abzug der erzeugungsbedingten Emissionen netto nur rund 70 Prozent THG-Einsparung gegenüber fossilen Kraftstoffen.

Ladestrom wird anrechnungsfähig

Nicht zuletzt wegen ILUC werden zusätzliche Optionen geschaffen, mit denen die Mineralölunternehmen die Treibhausgasquote erfüllen können. So darf zum Beispiel Ladestrom für Elektroautos angerechnet werden. Dafür werden die Stromanbieter ermächtigt, die in einem komplizierten Verfahren zu errechnende Treibhausgaseinsparungen an die Mineralölunternehmen verkaufen.

Ab 2020 müssen die Mineralölunternehmen außerdem in einem über die Jahre ansteigenden Umfang „fortschrittliche Biokraftstoffe“ einsetzen. Sie werden vorzugsweise aus Abfall- oder Reststoffen erzeugt. Auch damit sollen langfristig ILUC verringert werden.

Schließlich wird der Treibhausgas-Basiswert für fossile Kraftstoffe um rund 10 Prozent erhöht. So soll der Energieeinsatz für Förderung und Transport besser abgebildet werden. Damit steigt zumindest auf dem Papier die prozentuale THG-Einsparung von Biokraftstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen. Die Mineralölunternehmen können den physischen Anteil an Biokraftstoffen also senken.

Die 38. BImschV gilt ab 1. Januar 2018 und ergänzt die bereits im Mai verkündete 37. BImSchV, mit der unter anderem die Beimischungsquoten für Benzin und Diesel neu geregelt wurden (sieh auch hier). (roe)

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