Große Regelungslücken in der Rettungsgassen-Novelle

  • Handwerkliche Fehler beim Handyverbot
  • Potenzielle Ausrede bei Rettungsgasse wird unattraktiv

Der Bundesrats-Rechtsausschuss hat in der Rettungsgassen- und Handyverbotsnovelle mehrere teils schwerwiegende Regelungslücken entdeckt. Unter anderem drohe ein Ungleichgewicht zwischen den Bußgeldern für das Blockieren einer Rettungsgasse und den Bußgeldern für diejenigen, die einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht sofort freie Bahn geschaffen haben, zu entstehen. Dieses Fehlverhalten ist bisher mit 20 EUR belegt. In der Ausschussempfehlung für die Plenarsitzung am 22. September schlägt der Rechtsausschuss daher vor, Bußgeldsätze, Punkte und Fahrverbot an die geplante Regelung für das Blockieren einer Rettungsgasse anzupassen. Das Ziel beider Regelungen sei identisch, nämlich Rettungsfahrzeugen eine zügige Fahrt zum Einsatzort zu ermöglichen.

Potenzielle Ausrede bei Rettungsgasse wird unattraktiv

Ein weiterer Vorteil der Angleichung sei, dass sich Autofahrer auch nicht auf die Geschwindigkeit im stockenden Verkehr herausreden können: Die Rettungsgasse ist nämlich erst dann zu bilden, wenn der Verkehr höchstens mit Schrittgeschwindigkeit vorankommt, nach gängiger Rechtsprechung 7km/h.

Handwerkliche Fehler beim Handyverbot

Beim erweiterten Handyverbot bemängelt der Rechtsausschuss mehrere Formulierungen. Unter anderem verbietet der Regierungsentwurf, elektronische Geräte aufzunehmen oder zu halten. Ein „Halten“ ohne vorheriges Aufnehmen sei aber nicht vorstellbar, das Verbot des „Aufnehmens“ daher überflüssig. Ähnlich sei es mit „Bedienung und Nutzung“ – Bedienung ist eine Teilmenge von Nutzung.

Der Rechtsausschuss fordert außerdem, nicht nur an Haltestellen stehende Linienbusse vom Verbot der Nutzung elektronischer Geräte auszunehmen – es geht vor allem um Fahrscheindrucker -, sondern auch Straßenbahnen. Die fallen, sofern sie im Straßenraum fahren, auch unter die StVO. (roe)

Externe Links:

53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Ausschussempfehlung