- Wie angekündigt höhere Strafen für Rettungsgassen-Blockierer
Das BMVI will in der überarbeiteten Fassung der Straßenverkehrsrechtsnovelle weitaus mehr Ausnahmen für Funkgeräte vom Handyverbot zulassen als der Bundesrats-Verkehrsauschuss vorgeschlagen hatte. Die umfassende Novelle war in der vergangenen Woche kurz vor der Abstimmung im Bundesrat vom Kanzleramt zurückgezogen worden, um höhere Strafen für Rettungsgassen-Blockierer aufzunehmen. Bei der Überarbeitung hat sich das BMVI auch der anderen Wünsche des Bundesrates angenommen.
Konkret in Sachen Handyverbot hatte der Bundesrats-Verkehrsauschuss empfohlen, fest verbaute CB-Funkgeräte bis zum 30. Juni 2020 vom Verbot auszunehmen, elektronische Geräte während der Fahrt „aufzunehmen oder zu halten“ (§23 Abs. 1a StVO). Begründet hatte er das damit, dass Freisprecheinrichtungen für diese speziell im Lkw-Bereich weit verbreiteten Geräte noch nicht ausreichend auf dem Markt sind.
Das BMVI will stattdessen jetzt in §52 StVO eine Übergangsbestimmung aufnehmen, wonach das Verbot „im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden“ ist. Damit dürfen also auch nicht fest verbaute Funkgeräte aufgenommen und gehalten werden, und auch nicht nur beschränkt auf CB-Funk. Die für jedermann frei erhältlichen PMR-Funkgeräte dürften somit ebenfalls befristet vom Handyverbot ausgenommen sein.
Vom Handyverbot ausgenommen werden – wie vom Bundesrats-Verkehrs- und Innenauschuss vorgeschlagen – ferner alle alleinfahrenden Nutzer des BOS-Behördenfunks. Der Bund wollte diese Ausnahme ursprünglich nur denjenigen Organisationen zubilligen, die über Blaulicht-Rechte verfügen.
Wie angekündigt höhere Strafen für Rettungsgassen-Blockierer
Wie von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt angekündigt, werden die Strafen für das Blockieren von Rettungsgassen deutlich angehoben. Schon der Grundtatbestand – fahrlässiges Nichtbilden einer Rettungsgasse – wird mit einem Bußgeld von 200 EUR und zwei Punkten belegt. Bei Behinderung, Gefährdung und Sachbeschädigung steigt das Bußgeld in 40-EUR-Schritten auf bis zu 320 EUR; hinzu kommt jeweils ein Monat Fahrverbot. (roe)
Externer Link: 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften