Das sieht der Entwurf für die 37. Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (37. BImSchV) vor, die die Regierung in der vergangenen Woche dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt hat. Kern des Vorhabens ist es, den Mineralölkonzernen mehr Optionen für die erfüllung ihrer „Treibhausgasquote“ zu eröffnen. Diese verlangt, die CO2-Emissionen der Kraftstoffe um 4 Prozent gegenüber rein fossilen Kraftstoffen verringern. Derzeit werden meistens Biokraftstoffe beigemischt, zum Beispiel bei Benzin E10. Möglich ist aber auch der Verkauf von Kraftstoffen nur aus erneuerbaren Quellen. Ab 2020 steigt die Treibhausgasquote auf 6 Prozent.
Konkret sieht die Verordnung zum einen vor, dass die Mineralölkonzerne künftig auch die mit Strom erzeugtes Methan („Erdgas“) und Wasserstoff auf ihre Treibhausgasquote anrechnen lassen können.
Voraussetzung ist, dass der Strom nachweislich aus erneuerbaren Energien stammt und die Kraftstofferzeugung entweder direkt an die Stromerzeugung angebunden ist oder in einem EE-Stromüberschussgebiet steht. Damit will das federführende Bundesumweltministerium (BMUB) verhindern, dass die Hersteller solcher Kraftstoffe billigen Kohle- oder Atomstrom an der Strombörse einkaufen oder das Stromnetz zusätzlich belasten.
Zum anderen sollen Kraftstoffe aus biogenen Ölen, die gemeinsam mit fossilen Ölen in einer Raffinerie hydriert werden, ebenfalls anrechenbar werden, allerdings nur befristet bis Ende 2020. Wie hoch der Anteil der Bio-Öls im Kraftstoff letztendlich ist, muss mit chemischer Analyse nachgewiesen werden. (roe)
Externer Link: Entwurf für die 37. BImSchV