Der verlängerte Sattelauflieger müsse laut Wortlaut der Lang-Lkw-Verordnung kombiverkehrstauglich sein, betont das Ministerium in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen. Laut Definition in §6 Absatz 2 der Verordnung geht es dabei um den Umschlag mit „Geräten“, also Kran oder Reachstacker. Dafür müsse er Greifkanten haben. Die Eignung für Rollende Landstraße, Cargobeamer oder Modalohr reicht nicht. Ferner müsse er einen hochklappbaren Heckunterfahrschutz haben, um die gängigen Taschenwagen nutzen zu können. In einer Verordnungsnovelle sollen nun „festgestellte Auslegungsspielräume bei Anwendung der Vorschriften behoben werden“, heißt es, ohne ausdrücklich Bezug auf den verlängerten Sattelauflieger zu nehmen.
Forderung nach KV-Tauglichkeit ist erodiert
Mitte August 2012 hatte der damalige Unterabteilungsleiter Straßenverkehr im Bundesverkehrsministerium in einem Schreiben an den Güterkraftverkehrsverband BGL diese Anforderung der KV-Tauglichkeit relativiert. Laut seiner Interpretation muss nur eine Ladeeinheit einer Lang-Lkw-Kombination KV-tauglich sein, nicht alle. In der Folgezeit waren immer wieder Lang-Lkw gesichtet worden, von denen überhaupt keine Ladeeinheit KV-tauglich war.
Die Allianz pro Schiene forderte das am Montag auf, auf, diesmal sorgfältig zu arbeiten und alle notwendigen Präzisierungen in die Neufassung der Lang-Lkw-Verordnung aufzunehmen. „Wenn die KV-Tauglichkeit der Riesen-Lkw mehr sein soll als ein Feigenblatt, dann brauchen wir klare Vorschriften ohne Schlupflöcher“, sagte Verbandsgeschäftsführer Dirk Flege. Er forderte, für den verlängerten Sattelauflieger Greifkanten, den hochklappbaren Unterfahrschutz und eine maximale Innenraumhöhe von 2,70m vorzuschreiben, damit er wirklich KV-tauglich ist.
Das BMVI kündigte in der Antwort unterdessen eine begleitende Studie zum verlängerten Sattelauflieger an.
Achsreduzierung ist BMVI ein Dorn im Auge
Außerdem will das Ministerium zum Schutz der Infrastruktur eine Mindestanzahl der Achsen von Lang-Lkw festschreiben. Als einer der großen Vorteile des Lang-Lkw in der 24m-/25m-Variante war bisher die Verteilung der 40/44t maximal zulässiges Gewicht auf bis zu acht Achsen statt fünf bis sechs Achsen bei herkömmlichen Kombinationen herausgestellt. In jüngster Zeit mehren sich jedoch Ansätze zur Verringerung der Achsen – im Extremfall auf fünf Achsen. Je geringer die Zahl der Achsen ist, desto höher ist die Nutzlast und desto geringer auch der Rollwiderstand, also der Verbrauch.
Verlängerter Auflieger keine Zusatzgefahr für schwächere Verkehrsteilnehmer
Entschieden weist das BMVI den von den Grünen erhobenen Vorwurf zurück, der verlängerte Sattelauflieger stelle eine zusätzliche Gefahr für Radfahrer und Fußgänger auf Straßeninseln an Kreuzungen dar. „Die Kurvenlaufeigenschaften des Lang-Lkw Typ 1 sind mit denen der heute bereits im Verkehr generell zulässigen Autotransporter vergleichbar“, hält das Ministerium dagegen. „Von diesen sind keine solchen Schwierigkeiten bekannt, obwohl ihr Bestand den des Lang-Lkw Typ 1 um ein Vielfaches übertrifft.“ (roe)