Statt für aktuell 57 Vorhaben soll nur noch für 46 Vorhaben das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig sein. Das geht aus einem Referentenentwurf für eine Novelle des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und dessen Anlage hervor.
Anlass für die Überarbeitung der „Turboliste“ ist die Verabschiedung des BVWP 2030. Dadurch sind einige der bisher in der Liste enthaltenen Projekte in den weiteren Bedarf abgestuft worden, dafür sollen neue vordringliche Projekte aufgenommen werden. Zugleich werden Projekte von der Liste genommen, bei denen seit der erstmaligen Aufnahme 2006 kein großer Planungsfortschritt erkennbar ist, offenbar also seitens der Länderauftragsverwaltungen kein Bedarf an beschleunigter Realisierung gesehen wird.
Neu aufgenommen werden:
1. A1 Dreieck Hamburg-Südost – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A26) (das ist nicht die Hafenquerspange, siehe Nr. 10)
2. A1 Kreuz Wuppertal-Nord (A43)
3. A1 Westhofener Kreuz (A45)
4. A2 Kreuz Bottrop (A31)
5. A3 Kreuz Kaiserberg (A40)
6. A3 Kreuz Oberhausen (A2/ A516)
7. A4 Kreuz Köln-Süd (A555)
8. A6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West – einschließlich Ersatzneubau Fechinger Talbrücke
9. A7 Hamburg/Heimfeld – Hamburg/Volkspark
10. A26 Drochtersen – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A26) (Hafenquerspange)
11. A66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein–Kreuz Wiesbaden
12. A100 Dreieck Neukölln (A113)–Storkower Straße. Pikant: Die neue Berliner Koalition lehnt den Weiterbau vom Treptower Park bis Storkower Straße grundsätzlich ab
13. A111 Landesgrenze Berlin/Brandenburg – einschließlich Ersatzneubau der maroden Rudolf-Wissell-Brücke (A100)
14. A643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach – potenzieller Flaschenhals im Zulauf zur Schiersteiner Brücke
15. B402/B213/ B72 (E233) Meppen (A31) – Cloppenburg (A1) – wichtige Verkehrsachse Richtung Niederlande
Darüber hinaus
- bleiben 17 Projekte unverändert;
- werden 14 Projekte verändert, überwiegend weil Teile baureif oder schon fertiggestellt sind; einige Projekte werden aber auch um neue Abschnitte ergänzt, so die A6 ostwärts bis zur A7 entsprechend dem beabsichtigten ÖPP-Projekt oder
- werden 30 Projekte gestrichen, weil sie komplett baureif oder sogar fertiggestellt sind oder weil offenbar kein Beschleunigungsbedarf besteht.
Rechtsgrundlage für Radschnellwege
Im Bundesfernstraßengesetz selbst wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass der Bund Radschnellwege in der Baulast von Ländern und Kommunen fördern darf. DasFörderprogramm war im Zuge des parlamentarischen Verfahrens in den BVWP 2030 aufgenommen worden. Laut Gesetzentwurf soll bis 2022 25 Mio. EUR/Jahr bereitgestellt werden, in den Folgejahren bis 2027 werden jährlich 3 Prozent abgeschmolzen.
Die Möglichkeit zur Förderung wird vor allem aus der grundgesetzlich beim Bund angesiedelten Zuständigkeit für die Luftreinhaltung abgeleitet. Dazu könnten Radschnellwege einen wesentlichen Beitrag leisten.
Auch wenn die genaue Definition und Förderkriterien für Radschnellwege der späteren Förderrichtlinie vorbehalten ist, nennt das BMVI als Eckpunkte die Bestimmung „für den schnellen, möglichst störungsfreien Verkehr“ mit einer Mindestfahrtlänge von in der Regel 15 km. (roe)