Das sieht der entsprechend geänderte Entwurf des Schienenlärmschutzgesetzes vor, der Ende Dezember dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet worden ist.
Der Referentenentwurf hatte noch vorgesehen, dass laute Güterwagen vom Fahrverbot befreit werden können, „wenn und soweit die Güterwagen ausschließlich für den Einsatz auf einer örtlichen oder regionalen Eisenbahninfrastruktur bestimmt sind und die zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit auf dieser Infrastruktur durchgehend 60 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt.“ Dieser Absatz ist nun entfallen.
Für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastruktur besteht aber voraussichtlich trotzdem kein Handlungsbedarf: Es gibt keine Strecken, wo laute Güterwagen so schnell fahren können, dass die Lärmimmissionsgrenzwerte überschritten werden.
Befreiung gilt länger, ist aber dafür widerrufbar
Für Güterwagen, für die es noch keine zugelassene leise Bremstechnik gibt – zum Beispiel Wagen der „Rollenden Landstraße“ mit ihren kleinen Rädern – kann die Befreiung jetzt für bis zu fünf Fahrplanperioden erteilt werden (vorher nur eine). Allerdings kann die Befreiung auch vor Fristablauf widerrufen werden, sobald leise Bremstechnik verfügbar ist.
Unverändert geblieben ist die Befreiung für Güterwagen historischer und touristischer Bahnen. Bestätigt wurde in Regierungskreisen, dass sich durch redaktionelles Versehen ein Verweisfehler in § 5 Abs. 3 eingeschlichen hat: Statt auf Nummer 3 muss auf Nummer 2 verwiesen werden. (roe)
Externer Link: Gesetzentwurf Schienenlärmschutzgesetz