Umweltvorgaben für Carsharing-Fahrzeuge vorerst gelockert

Die im Referentenentwurf für das Carsharing-Gesetz noch enthaltene Anforderung an die Anbieter, bis 2018 den durchschnittlichen CO2-Ausstoß auf 95g/km zu reduzieren, ist im Mitte Dezember verabschiedeten Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten.

Dafür habe sich der Bundesverband Carsharing (BCS) eingesetzt, erläuterte Geschäftsführer Willi Loose im Gespräch mit dem Verkehrsbrief, und verwies auf die Tricksereien der Autohersteller bei Verbrauchs- und Schadstoffwerten. Die Anforderungen für die Erteilung des Umweltsiegels „Blauer Engel“, die beim Carsharing-Gesetz Pate gestanden haben, seien heute „Muster ohne Wert“. Der Verband sei aber mit dem Umweltbundesamt (UBA) im Gespräch, wie die Anforderungen künftig definiert werden können.

Loose verwies weiter darauf, dass die verlangten CO2-Werte heute praktisch nur von Dieselfahrzeugen erreicht werden können, die aber im Realbetrieb wegen hoher Schadstoffemissionen problematisch seien. Er betonte, Ziel des Verbandes bleibe eine Flotte, die umweltfreundlicher sei als der Durchschnitt.

Der Ende Dezember dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitete Gesetzentwurf regelt zwar formal nur die Anforderungen für Anbieter, die Flächen an Bundesstraßen-Ortsdurchfahrten für stationsbasiertes Carsharing nutzen wollen, dürfte aber in der Praxis Präzedenzwirkung für alle Carsharing-Anbieter entwickeln. Es soll zum 1. September 2017 in Kraft treten.

Plakettenlösung wieder offen

Der Kabinettsentwurf unterscheidet sich auch in weiteren Punkten deutlich vom Referentenentwurf (siehe hier) aus dem August 2016:

  • Während im Referentenentwurf noch eine Plakette als Kennzeichnung für Carsharing-Fahrzeuge vorgesehen war, spricht der jetzt dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitete Kabinettsentwurf nur noch von einer „deutlich sichtbaren Kennzeichnung“ und überlässt die Einzelheiten einer separaten Rechtsverordnung.
  • Um Flächen an Bundesstraßen-Ortsdurchfahrten für stationsbasiertes Carsharing zu vergeben, muss die zuständige Behörde nach spätestens fünf Jahren ein neues Auswahlverfahren vornehmen. Der Referentenentwurf hatte eine Kann-Bestimmung vorgesehen. Deutlich präzisiert wurden Eignungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen an Carsharing-Anbieter, die sich um Flächen an Bundesstraßen-Ortsdurchfahrten bewerben wollen.
  • Abgeschwächt wird die Evaluierungsklausel. Während sich die zuständigen Ministerien im Referentenentwurf noch verpflichteten, bis zum 1. Juli 2021 einen Evaluationsbericht zu veröffentlichen, ist im Kabinettsentwurf keine Verpflichtung zum Veröffentlichen vorgesehen.
Höhere Stundenpreise möglich

Über die Streichung der CO2-Vorgaben hinaus gibt es weitere Änderungen in der Anlage mit den Anforderungen an die Carsharing-Anbieter:

  • Der Stundentarif darf bis zu 20 Prozent des Tagespreises betragen – ursprünglich waren in Anlehnung an den „Blauen Engel“ maximal 15 Prozent vorgesehen.
  • Freikilometer sind jetzt auch für „für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung“ zulässig, ohne dass näher erläutert wird, was damit gemeint sein soll.

Die Anlage kann durch eine gemeinsame Verordnung von Verkehrs-, Umwelt- und Wirtschaftsministerium mit Zustimmung des Bundesrates ersetzt werden. (roe)

Externer Link: Gesetzentwurf Carsharing-Gesetz

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