BMVI will Regeln für Winterreifen und Fahrräder nachschärfen

Ab 1. Oktober 2024 sollen bei winterlichen Straßenbedingungen nur noch Reifen mit dem international anerkannten Alpine-Symbol (Bergspitze mit Schneeflocke) als Winterbereifung anerkannt werden. M+S-Reifen dürfen nur für eine Übergangszeit bis zum 30. September 2024 als Winterreifen genutzt werden, aber auch nur dann, wenn sie vor Jahresende 2017 hergestellt worden sind. Das sieht eine Novelle von StVO, StVZO und Bußgeldkatalog vor, der jetzt noch der Bundesrat zustimmen muss. Mit der langen Übergangsfrist will das BMVI Händlern und Verbrauchern die Möglichkeit geben, vorhandene M+S-Reifen zu verkaufen bzw. aufzubrauchen.

Für Lkw und Busse bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass Winterreifen nur auf den Antriebsachsen verlangt werden. Hintergrund ist, dass die Gummimischungen von Nutzfahrzeug-„Sommer“-Reifen ohnehin denen von Pkw-Winterreifen entsprechen. Unterschiede gibt es lediglich im Reifenprofil.

Halter kommt in die Pflicht

Neu in den Bußgeldkatalog aufgenommen wird die Bestimmung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs mit 75 EUR – und damit einem Punkt in Flensburg – belangt wird, wenn er es zulässt oder gar anordnet, ein Fahrzeug ohne vorschriftsgemäße Bereifung bei winterlichen Straßenbedingungen in Betrieb zu nehmen. Das dürfte vor allem Flottenbetreiber wie Autovermieter und Lkw-Speditionen betreffen.

Winterreifenpflicht für Motorräder?

Von der Winterreifenpflicht sind bisher nur Pkw, Lkw und Busse betroffen, weil es keine Winterreifennorm für Motorräder gibt. Das BMVI will aber die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) untersuchen lassen, ob eine Winterreifenpflicht auch für Motorräder sinnvoll ist. Ein erhöhte Unfallhäufigkeit sei jedoch bisher nicht festzustellen gewesen, weil „schlechte Straßen- und Witterungsverhältnisse, wie sie im Winterhalbjahr oft vorliegen, viele der ungeschützten Zweiradfahrer ohnehin von den Straßen fernhalten“.

Neue Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder

In einer weiteren Novelle der StVZO werden die Vorschriften für die Beleuchtung von Fahrrädern modernisiert, klargestellt und Regelungslücken geschlossen.

So dürfen Fahrräder künftig nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit StVZO-konformer Beleuchtung ausgerüstet sind. Anerkannt werden jetzt auch Leuchten mit Cliphalterung. Nicht erläutert wird allerdings, warum auf die Mitführpflicht der zugehörigen Leuchten ausdrücklich verzichtet wird.

Gänzlich neu sind Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger. Sie gelten für Anhänger, die ab 2018 in Verkehr gebracht werden.

Für „Fahrräder“ mit einer Breite von mehr als 1,80m – zum Beispiel „Bierbikes“ – gelten die gleichen Beleuchtungsvorschriften wie für Pkw. (roe)

Externer Link: 52. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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