Danach erwartet die Bundesregierung für 2021, das erste Jahr der operativen Tätigkeit der neuen Bundesautobahnverwaltung, zusätzliche Ausgaben von 632 Mio. EUR einschließlich der Personalkosten. Zum Vergleich: Für 2017 sind im Bundeshaushalt Ausgaben von 586 Mio. EUR für den Autobahn-Betriebsdienst und 122 Mio. EUR Zweckausgabenpauschale für Planung und Bauaufsicht eingeplant. Die Kosten für die Vorbereitung in den Jahren 2017 bis 2020 werden auf 41 Mio. EUR geschätzt.
Das Kabinett hatte am Mittwoch den Entwurf für die Grundgesetzänderung und das Begleitgesetz offiziell verabschiedet. Es soll nun in der Bundesratssitzung am 10. Februar erstmals behandelt werden. Laut einem Regierungssprecher ist es aber trotzdem Ziel, das komplette Gesetzespaket bis Ende März von Bundestag und Bundesrat beschließen zu lassen.
Grundgesetznovelle festgezurrt
In der weiterhin sehr knapp gehaltenen Grundgesetzänderung wird festgelegt, dass nur die Autobahnen in Bundesverwaltung übergehen.
Artikel 90 GG soll künftig wie folgt lauten:
(1) Der Bund ist Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
Übergangsregelungen neu gefasst
Der jetzt wesentlich knapper gehaltene Artikel 143e mit Übergangsregelungen enthält auch die befristete „Opt-Out“-Regelung für Länder, die ihre Bundesstraßen an den Bund abgeben wollen. Unterschied zu Art. 90 Abs. 4 ist, dass der Bund im genannten Zeitraum zur Annahme verpflichtet ist.
Im Gegensatz zur ersten Version ist für alle einfachgesetzlichen Regelungen – und damit auch darauf aufsetzende Verordnungen – die Zustimmung des Bundesrat erforderlich. Artikel 143e lautet jetzt:
(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.
Evaluierung der GmbH nachjustiert
Im mehrere Einzelgesetze umfassenden Begleitgesetz wird vor allem die Gründung des Fernstraßen-Bundesamtes und der Infrastrukturgesellschaft geregelt. Anders als in der ersten Version soll die Gesellschaftsform der GmbH erst nach vier und nicht schon nach drei Jahren evaluiert werden. Maßgeblich für Neu- und Ausbau ist der Bedarfsplan. Damit soll die Gesellschaft offenbar davon abgehalten werden, ihre Planungen an betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wie Mauteinnahmenoptimierung auszurichten. Im Erichtungsgesetz wird nämlich gesetzlich fixiert, dass der Bund der Infrastrukturgesellschaft Lkw- und Pkw-Maut zukommen lässt (Finanzierungskreislauf Straße). Neu eingefügt wurde ein Absatz, mit dem sie verpflichtet wird, die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel „unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen“.
Starttermin für Fernstraßen-Bundesamt steht
Das Fernstraßen-Bundesamt soll seine Tätigkeit zum 1. Januar 2021 aufnehmen. Das ist eine Ungereimtheit zum Bund-Länder-Beschluss vom 8. Dezember (siehe hier), wonach der Bund neue Autobahn-Planfeststellungsverfahren schon vor 2021 übernehmen soll.
Erster Stichtag für Personalerfassung
Für die Überleitung von Personal und Sachwerten ist zumindest ein erster Stichtag gesetzt worden: Die Länder müssen für die Zeit ab 1. Janur 2014 – also auch rückwirkend – dokumentieren, welche Mitarbeiter, welche Betriebsmittel und welche Immobilien überwiegend für die Autobahnen eingesetzt wurden. Daraus soll dann abgeleitet werden, wer und was auf den Bund übergeht. (roe)