Eine entsprechende Regelung sei in das Fahrpersonalgesetz aufzunehmen, forderte die Länderkammer am Freitag in ihrer Stellungnahme zu der vom Bund vorgelegten Novelle des Lkw-Transportrechts (siehe hier). Der Fahrer solle die Ruhezeit entweder an seinem Wohnort oder in einer festen Unterkunft am Unternehmenssitz verbringen. Das Verbringen der Ruhezeit an einem anderen Ort – aber auch dann nur in einer festen Unterkunft – sei nur mit Zustimmung des Unternehmers zulässig und müsse dokumentiert werden. Bis zu 30.000 EUR Bußgeld können gegen den Unternehmer verhängt werden.
Oliver Wittke und Udo Schiefner, die für Güterverkehr und Logistik zuständigen Berichterstatter von Union und SPD im Bundestag, begrüßten den Beschluss des Bundesrates. „Dem Nomadentum auf deutschen Autobahnen und Rastplätzen werden wir im Januar 2017 einen Riegel vorschieben“, erklärten sie gemeinsam. Beide haben schon seit geraumer Zeit auf eine entsprechende Novelle hingewirkt; das BMVI wollte zunächst jedoch alle Wege ausschöpfen, die EU zu einer europaweiten Klarstellung zu bewegen (siehe hier).
Externer Link: Stellungnahme des Bundesrates zur Novelle des Lkw-Transportrechts