Güterkraftverkehrserlaubnis soll nicht mehr ewig gelten

Bisher war nur eine erstmals erteilte Güterkraftverkehrserlaubnis auf zehn Jahre befristet; bei der Wiedererteilung wurde sie im Regelfall unbefristet ausgestellt. Künftig muss sie in jedem Fall alle zehn Jahre erneuert werden. Damit werde das deutsche Recht den Regeln für die Gemeinschaftslizenz angepasst, erläutert die Bundesregierung im Gesetzentwurf, der dem Bundesrat zum ersten Durchgang zugeleitet wurde.

Durch jeden Antrag entstehen für Unternehmen und Verwaltung nach Einschätzung der Regierung auf beiden Seiten jeweils 480 EUR Kosten. Inhaber einer unbefristeten Erlaubnis genießen Bestandsschutz.

Weitere Verstöße werden gespeichert

Ferner wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um auch bestimmte Verstöße inländischer Unternehmer und Verkehrsleiter mit Bußgeldern bis 200 EUR beim Bundesamt für Güterverkehr in der Verkehrsunternehmer-Datei (VU-Dat) speichern zu dürfen. Hier ist der Hintergrund, dass die EU neuerdings auch bestimmte Verstöße als „schwerwiegend“ ansieht, die mit Bußgeldern unter 200 EUR bestraft werden und daher nicht wie die anderen „teureren“ Verstöße im Gewerbezentralregister und im Bundeszentralregister gespeichert werden dürfen. Der Bund geht aber davon aus, dass es sich nur eine sehr geringe Fallzahl handeln wird, die unter die neue Regelung fällt.

Mindestlohngesetz hinterlässt seine Spuren

Im Fahrpersonalgesetz (FPersG) wird die Möglichkeit geschaffen, Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten zwei Jahre aufzubewahren, sofern diese für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz benötigt werden. Bisher waren die Aufzeichnungen nach spätestens 15 Monaten zu vernichten.

Ahndungslücke wird geschlossen

Schließlich wird noch eine Ahndungslücke geschlossen, die durch das Außerkrafttreten der „alten“ EU-Fahrtenschreiberverordnung am 2. März und die verspätete Umsetzung der „neuen“ EU-Fahrtenschreiberverordnung in nationales Recht im Juni entstanden ist: Verstöße, die in dieser Zeit entstanden sind, werden so behandelt, wie wenn sie unter den jeweils milderen Regel der alten oder neuen Verordnung entstanden wären. Andernfalls dürften sie überhaupt nicht geahndet werden. (roe)

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