Im Entwurf des Regionalisierungsgesetzes, das jetzt dem Bundesrat zum ersten Durchgang zugeleitet wurde, ist die entsprechende Formulierung im §5 Absatz 10 gegenüber dem Referentenentwurf (siehe hier) unverändert geblieben: „Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.“
Das Gesetzentwurf soll zwar rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft treten, ist aber trotzdem vom Bund nicht als besonders eilbedürftig annonciert worden. (roe)
Externer Link: Entwurf für die Novellierung des Regionalisierungsgesetzes