Carsharing-Gesetz fällt restriktiv aus

Carsharing-Anbieter, die in den Genuss von Privilegien gemäß dem geplanten Carsharing-Gesetz kommen wollen, müssen strenge Umweltkriterien erfüllen. Das geht aus dem gemeinsamen Referentenentwurf von BMVI und Bundesumweltministerium (BMUB) hervor, der in diesen Tagen den Verbänden zuging.

Schon in diesem Jahr müssen mindestens 80 Prozent ihrer Flotte den europäischen CO2-Grenzwert von 95g/km erfüllen, der sonst erst für Neufahrzeuge ab 2020 gilt. 2017 steigt der Anteil auf 90 Prozent, 2018 auf 100 Prozent. Zugelassen sind nur Euro-5- und Euro-6-Fahrzeuge.

Restriktiv ist das Gesetz auch bezüglich der Geschäftsmodelle: Indirekt ausgeschlossen werden genossenschaftliche und nachbarschaftliche Konzepte, weil die Zahl der Fahrer zahlenmäßig unbestimmt sein muss.

Als mögliche Bevorrechtigungen – über deren tatsächliche Gewährung dann aber die Kommunen entscheiden müssen – werden nur die Ausweisung von reservierten Stellflächen und eine Bevorzugung bei den Parkgebühren genannt. Einzelheiten sollen per Verordnung geregelt werden. Ein Recht zur Mitbenutzung von Busspuren wie im Elektromobilitätsgesetz ist nicht vorgesehen. Privilegierte Carsharing-Fahrzeuge müssen rechts oben in der Windschutzscheibe mit einem Aufkleber gekennzeichnet werden, dessen Ausgestaltung in einer Verordnung geregelt wird.

Sollen Carsharing-Stationen an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen errichtet werden, will der Bund vorschreiben, dass das Unternehmen in einem transparenten Auswahlverfahren ermittelt wird. Die Laufzeit des Vertrages soll maximal fünf Jahre betragen. In ähnlicher Weise haben schon viele Städte – darunter Berlin – diejenigen Bike-Sharing-Anbieter ausgewählt, die auf öffentlichem Grund Stationen einrichten dürfen.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten; die zugehörigen Verordnungen sollen aber schon vorher erlassen werden können. (roe)

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