Ziel sei es, die wirtschaftliche Situation der Fahrschulen zu verbessern und den Nachwuchsmangel zu bekämpfen.
So müssen angehende Fahrlehrer, die nur Pkw-Fahrer ausbilden wollen (Klasse BE), nicht mehr über einen Motorrad- und einen Lkw-Führerschein verfügen (Klasse A bzw. C/CE). „Der erwartete Nutzen – die Kenntnis einer anderen Fahrzeugperspektive – rechtfertigt diese Zugangsbeschränkung nicht“, heißt es dazu in der Begründung. Die Fahrlehrer müssen aber trotzdem alle fünf Jahre die körperliche und geistige Eignung sowie das Sehvermögen analog den Vorschriften für die Klasse C nachweisen. Im gleichen Rhythmus müssen sie ein Führungszeugnis vorlegen. Andere Melde- und Berichtspflichten werden aber deutlich abgespeckt. Das Mindestalter wird von 22 Jahren auf 21 Jahre gesenkt.
Angehende Fahrlehrer müssen künftig auch nicht mehr ihre Fahrpraxis nachweisen – was in der Realität oft problematisch war – sondern nur mindestens drei Jahre Vorbesitz des Führerscheins für die Klasse B und jeweils zwei Jahre für die Klassen A und CE/DE.
Deutlich ausgeweitet wird die Ausbildungsdauer. Sie beträgt für die als Einstieg angesehene Ausbildung zum Pkw-Fahrlehrer zwölf statt bisher acht Monate Ganztagsunterricht. Eine berufsbegleitende Ausbildung („Abendschule“) ist nicht zulässig. Die zwölf Monate gliedern sich in siebeneinhalb Monate Unterricht an einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate Praktika an einer Ausbildungsfahrschule. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass die Praktika Teil der Ausbildung sind und nicht dem Mindestlohngesetz unterliegen.
Für Klasse A-Fahrlehrer verlängert sich die Ausbildung um einen Monat, für Lkw- und Bus-Fahrlehrer um zwei Monate. Die Fahrlehrerlaubnis wird frühestens nach acht Monaten Ausbildung wie bisher zunächst befristet für zwei Jahre erteilt, der Inhaber einer solchen Erlaubnis heißt künftig aber „Fahrlehreranwärter“.
Geändert werden auch die Vorschriften für Fahrschulen. Die Gründung von Gemeinschaftsfahrschulen, Kooperationen und Zweigstellen wird erleichtert. Damit soll es Kleinstbetrieben zum Beispiel ermöglicht werden, ein breiteres Spektrum an Leistungen anzubieten, ohne selbst über alle jeweiligen Erlaubnisse verfügen zu müssen. (roe)