Das Ministerium müsse die Methoden, Annahmen und Einschätzungen für das Errechnen der Schwelle, ab der sich die Vergabe als ÖPP rechnet (Public Service Comparator/PSC), trotz Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht preisgeben, heißt es im jüngsten Berichten der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff. In diesem Falle ziehe §3 Absatz 6 des IFG, wonach kein Anspruch auf Informationszugang besteht, „wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen“. Notwendig sei aber, dass die verweigernde Behörde präzise begründe, warum der Zugang nicht gewährt werden könne. Ein bloßer Verweis auf den Gesetzestext reiche nicht. (roe)
Externer Link: 5. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit