Verbot von Teilnetz-ÖPP wirft Fragen auf

Könnte das auf Betreiben der SPD geplante grundgesetzliche Verbot von Teilnetz-ÖPP die Realisierung der „Hafenquerspange“ im Hamburger Süden gefährden? Vom Verkehrsbrief befragte Experten kritisierten einhellig, dass die Formulierung „eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz (…) oder wesentliche Teile davon umfassen“ (siehe hier) mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet.

Die Gefahr, dass die beiden genannten Projekte schon als „wesentliche“ Teile gelten, wird allerdings unterschiedlich eingeschätzt. Laut Definition im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind wesentliche Bestandteile einer Sache solche, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§93). Angesichts der Bedeutung für die Autobahnanbindung des Hamburger Hafens und der Netzfunktion sei es denkbar, dass die Hafenquerspange „wesentlich“ ist, ließ einer der Experten durchblicken. Mit einer Länge von rund 8km stellt sie 10 Prozent des aktuellen Hamburger Autobahnnetzes dar.

Ein andere Frage sei, ob die Frage überhaupt gerichtlich geklärt würde. „Wo kein Kläger, da kein Richter“, sagte er. Denkbar wäre allein ein Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht. Klagebefugt wären zum Beispiel Bundesrat oder Bundestag und seine Fraktionen. Die Hamburger SPD sei aber schon immer etwas wirtschaftsfreundlicher gewesen als andere Landesverbände, heißt es unisono. Denkbar sei aber auch, dass die Hafenquerspange überhaupt nicht „wesentlich“ ist, weil ein noch gar nicht gebautes Projekt nichts zerstört oder in seinem Wesen verändet, wenn man es weglässt.

Hinzu kommt die Frage, ob „Bemessungsgrundlage“ für die Wesentlichkeit nur der vom ÖPP neu zu bauende Abschnitt ist oder auch der konventionell errichtete, aber vom ÖPP später mit bewirtschaftete Teil dazugehört. Dieser würde nach aktuellem Stand vorwiegend in Niedersachsen liegen. (roe)