Das Gesetzespaket für die Autobahngesellschaft erreicht seine finale Form: Am Mittwoch sickerte der abgestimmte Änderungsantrag für die Grundgesetzänderung durch. Danach ist – wie bereits mündlich bekanntgemacht – „eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ausgeschlossen.“
Das Verbot von Teilnetz-ÖPP wird wie folgt formuliert: „Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen.“ Was allerdings eine öffentlich-private Partnerschaft ist, wird auch im Begründungsteil nicht genauer dargelegt.
Im Überleitungsparagraphen 143e Absatz 1 Satz wird außerdem durch Einfügung des Wortes „längstens“ ermöglicht, dass einzelne Länder ihre Autobahnverwaltung schon vor dem allgemeinen Startdatum 1.1.2021 an den Bund abgeben können. Dem Vernehmen nach soll es sich um eine „Lex Schleswig-Holstein“ handeln. Dem Land, dessen Straßenbauverwaltung seit Jahren hinterherhinkt, soll so ermöglicht werden, die Verantwortung für die Autobahnen früher abzugeben. (roe)