EU bemängelt Allgemeines Eisenbahngesetz

Das BMVI muss sich mit einem EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der Interoperabilitäts-Richtlinie für die Eisenbahnen auseinandersetzen. Die Kommission bemängelt, dass Deutschland im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) die Netze des Regionalverkehrs, die von den Interoperabilitätsanforderungen gemäß Richtlinie 2008/57/EG und der Nachfolgerichtlinie 2016/797/EU ausgenommen sind, unzulässig großzügig definiert. Sie hat deswegen in der vergangenen Woche eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ auf den Weg gebracht, die letzte Stufe vor einer Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die Richtlinie erlaubt es nur, „Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem der Union funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie Unternehmen, die ausschließlich derartige Netze nutzen“, von den Interoperabilitätsanforderungen auszunehmen.

Deutschland hingegen hat – um speziell die NE-Bahnen von den Kosten der Interoperabilitätsanforderungen freizuhalten – im AEG definiert, dass Netze des Regionalverkehrs Schienenwege sind, „auf denen keine Züge des Personenfernverkehrs verkehren“. Die EU hingegen hält es für notwendig, dass Infrastruktur und Fahrzeuge im gesamten europäischen Bahnsystem miteinander kompatibel sind und so die Eisenbahnen in die Lage versetzen, besser mit anderen Verkehrsträgern zu konkurrieren.

Wie aus Branchenkreisen zu hören ist, hat das BMVI die Arbeiten an einem Gesetzentwurf, mit dem die bemängelten Regelung aus der Welt geschafft werden sollen, eingestellt. Angeblich solle nun auf dem Verordnungswege versucht werden, der Kritik der EU den Boden zu entziehen. (roe)