- Rechtsgrundlage für Radschnellförderung
Der Bundestag hat am späten Donnerstagabend der neu gefassten „Turboliste“ zugestimmt. Statt für zuletzt 57 Vorhaben ist das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz nur noch für 46 Vorhaben zuständig.
Anlass für die Überarbeitung der Anlage zum Paragraph 17e des Bundesfernstraßengesetzes ist die Verabschiedung des BVWP 2030. Dadurch sind einige der bisher in der Liste enthaltenen Projekte in den weiteren Bedarf abgestuft worden, dafür wurden neue vordringliche Projekte aufgenommen werden. Zugleich werden Projekte von der Liste genommen, bei denen seit der erstmaligen Aufnahme 2006 kein großer Planungsfortschritt erkennbar ist, offenbar also kein Bedarf an beschleunigter Realisierung besteht.
Die Grünen-Verkehrsexpertin Valerie Wilms kritisierte, dass die Koalition auch Projekte mit hoher Umweltbetroffenheit in die Liste aufgenommen hat und warf ihr vor, in Sachen Bürgerbeteiligung nichts dazugelernt zu haben. Anders als die Linke, die eine völlige Abschaffung der Liste forderte, hält sie die Verkürzung des Instanzenzuges für dringende Ersatzneubauten wie Leverkusener Rheinbrücke oder Rader Hochbrücke für sinnvoll.
Rechtsgrundlage für Radschnellförderung
Die Novelle desFStrG schafft außerdem die Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Radschnellwegen durch den Bund. Um mit der Förderung beginnen zu können, ist allerdings eine Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern notwendig. Sie soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. (roe)
Externer Link: Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes