Rheinland-Pfalz will Tempo 30 zum Lärmschutz erleichtern

  • „Tempo 30 muss Verkehrsfluss nicht stören“
  • Umwelt- und Infrastrukturressort wollen in Streitfällen gemeinsam entscheiden

Der Spielraum der Kommunen in Rheinland-Pfalz zur Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen wird klarer geregelt. Dazu wird das Infrastrukturministerium eine aktualisierte „Handreichung“ herausgeben. In dieser erläutern Umwelt- und Infrastrukturministerium, wie das Bundesrecht bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zum Lärmschutz an Hauptverkehrsstraßen auszulegen ist.

„Tempo 30 muss Verkehrsfluss nicht stören“

Die Staatssekretäre der beiden Ressorts, Thomas Griese und Günter Kern, verwiesen beim „Runden Tisch Lärm“ in Mainz auf Pilotprojekte in Mainz, Herxheimweyer und Kandel, die gezeigt hätten, dass bei Tempo 30 auf Durchgangsstraßen der Verkehrslärm deutlich reduziert werden kann, ohne den Verkehrsfluss zu stören.

Umwelt- und Infrastrukturressort wollen in Streitfällen gemeinsam entscheiden

Wie es weiter hieß, seien Tempolimits bereits bei Lärmpegeln ab den Grenzwerten der Bundesimmissionsschutzverordnung von den zuständigen Kommunen im Einzelfall zu prüfen. In Misch- und Dorfgebieten seien dies tagsüber Werte oberhalb von 64 db(A) und nachts von mehr als 54 Dezibel. Bei Lärm oberhalb von 70 (tags) und 60 (nachts) Dezibel müsse ein Tempolimit angeordnet werden. Bei unterschiedlichen Auffassungen der unteren Verkehrs- und Umweltbehörden sollen Infrastruktur- und Umweltministerium künftig gemeinsam entscheiden.

Die Verkehrsministerkonferenz hatte das BMVI im Oktober 2015 aufgefordert zu prüfen, ob Tempo 30 generell auch aus Lärmschutzgründen angeordnet werden darf. Der Bund soll das Ergebnis der Prüfung bis zur VMK im Frühjahr 2016 vorlegen. (roe)

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