Nur wenig Vertrauensschutz für Fahrer älterer Diesel

  • Streckenbezogene Fahrverbote sind hinzunehmen
  • Kein absolutes „Verschlechterungsverbot“

Der Vertrauensschutz für Halter und Fahrer von Diesel-Pkw auf Schutz vor Fahrverboten hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sehr enge Grenzen. Das geht aus den am Freitag öffentlich gewordenen schriftlichen Urteilsbegründungen zu den Fahrverbots-Urteilen vom 27. Februar hervor (siehe hier).

Wie es in beiden – über weite Strecken identischen – Urteilsbegründungen zum Fall Düsseldorf und zum Fall Stuttgart heißt, stelle ein zonales Fahrverbot einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Deshalb sei ein Interessenausgleich nötig.

Den sieht das Gericht darin, das Besitzer von Euro-5-Diesel-Pkw ihr Fahrzeug mindestens vier Jahre fahren können, weil in den ersten drei Jahren der höchste Wertverlust eintritt. „Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass für diejenigen Käufer, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 6 ein neues Dieselfahrzeug erworben haben, das nur der Abgasnorm Euro 5 entspricht, ohne weiteres erkennbar war, dass dieses Fahrzeug in Kürze nicht mehr dem Stand der neuesten Abgasvorschriften entsprechen werde.“

Die Möglichkeit, in einem „Obiter dictum“ zu erörtern, ob die Vierjahresfrist auch für die Untergruppen von Euro 6 gelten könnten, haben die Richter nicht genutzt.

Streckenbezogene Fahrverbote sind hinzunehmen

Gegen streckenbezogene Fahrverbote hat das Gericht keine grundlegenden Vorbehalte. „Derartige Einschränkungen gehen nicht über sonstige straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahrt- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrer stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen. Dies gilt auch für von einem streckenbezogenen Verkehrsverbot betroffene Anlieger und Anwohner.“ Es gebe keinen Anspruch darauf, bis vor die Haustür fahren zu können.

Kein absolutes „Verschlechterungsverbot“

Das Urteil enthält darüber hinaus einen indirekten Rückschlag für Stuttgart in einem anderen Rechtsstreit, nämlich um die Verkehrsverminderung am Neckartor. Das Land hatte sich 2016 in einem Vergleich mit Anwohner verpflichtet, den Autoverkehr dort um 20 Prozent zu vermindern, falls die Feinstaubbelastung dort nicht unter den EU-Grenzwert sinkt.

Im Oktober 2017 hatte das Land dann erklärt, den Vergleich nicht umzusetzen zu wollen, weil es dann der Verkehr auf anderen Straßen verlagert und dort die Stickoxid-Belastung erhöhen würde (siehe hier). Ein derart absolutes „Verschlechterungsverbot“ verneint das Bundesverwaltungsgericht. Eine Verlagerung ist zulässig, solange auf den Ausweichstrecken die Grenzwerte nicht überschritten werden oder Grenzwertüberschreitungen nicht noch zusätzlich verschlechtert werden.

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