- EU-Klage gegen Deutschland erneut verschoben
- Begleitetes Fahren ab 16?
- Verkehrsgerichtstag I: Haftungsfragen beim automatisierten Fahren
- Verkehrsgerichtstag II: Legaler Drogenkonsum
- Verkehrsgerichtstag III: Abzocke oder Abschreckung?
Die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der Luftreinhaltevorschriften verschiebt sich erneut. Wie schon im Dezember hat die EU-Kommission am Donnerstag darauf verzichtet, in ihrem monatlichen Paket zu Vertragsverletzungsverfahren die eigentlich erwartete letzte Eskalationsstufe zu verkünden. Hintergrund dürfte sein, dass EU-Umweltkommissar Karmenu Vella für den 30. Januar die zuständigen Minister aller betroffenen Länder vorgeladen hat, um von ihnen neue Vorschläge zu hören (siehe hier). Die EU-Kommission eröffnete aber die zweite Stufe („reasoned opinion“) des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Richtlinie zu Lkw-Unterwegskontrollen.
Schleswig-Holstein will in einem Modellversuch zusammen mit Niedersachsen begleitetes Fahren ab 16 ermöglichen, teilt das Landesverkehrsministerium mit. Alle Fraktionen stellten sich am Donnerstag hinter den Vorschlag. Noch steht einem Modellversuch aber die EU-Führerscheinrichtlinie im Weg.
Laut einem Bericht des Verkehrsgerichtstags in Goslar hat sich der Verbraucherverband VZBV im Arbeitskreis zum automatisierten Fahren dafür ausgesprochen, die Gefährdungshaftung beim automatisierten Fahren im europäischen Produkthaftungsrecht gleich beim Autohersteller anzusiedeln. Ein Vertreter des Bundesjustizministerium plädierte hingegen dafür, die bisherige Regelung – Gefährdungshaftung beim Halter – beizubehalten. Die Regressmöglichkeiten der Haftpflichtversicherung reichten aus, außerdem sei es der Halter, der vom automatisierten Fahren profitiere und „die Gefahrenquelle eröffnet“. Ein Vertreter der Allianz-Versicherung sieht in der bestehenden Regelung den Vorteil, dass die Verantwortung nicht zwischen Mensch und Maschinen hin- und hergeschoben werden kann.
In einem weiteren Arbeitskreis hat sich der Verkehrsgerichtstag mit der Einnahme von medizinischem Cannabis befasst. Laut Bericht gehen die Meinungen weit auseinander, wie diese Cannabis-Einnahme unter Fahreignungsgesichtspunkten zu bewerten ist. Bei illegalem Cannabis wird bisher im Regelfall der Führerschein entzogen, mindestens ist aber eine MPU fällig.
Ferner hat sich ein Arbeitskreis mit der Frage befasst, ob höhere Bußgelder wirksam vor Verkehrsordnungswidrigkeiten abschrecken würden. Laut Bericht gibt es dafür nur unzureichendes Zahlenmaterial. Eine BMVI-Vertreterin mahnte vor allem höheren Kontrolldruck durch die Länder an. Ein Kriminologie sagte, Praxiserfahrungen deuteten darauf hin, dass Fahrverbote vergleichsweise gut gegen Wiederholungstaten wirken. (roe)