Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hegt rechtliche Zweifel am Hochstufungsmechanismus im Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG). In einem „Sachstandsbericht“ zum potenziellen Bedarf wirft er die Frage auf, ob und gegebenenfalls wie der Wortlaut der BSWAG-Anlage mit den einzelnen Projekten geändert werden muss, wenn das BMVI Projekte aus dem potenziellen Bedarf nach abgeschlossener positiver Bewertung in den vordringlichen Bedarf verschieben will. „Sollte aufgrund dieser Entscheidung für ein konkretes Vorhaben der vordringliche Bedarf faktisch feststehen und soll daraufhin der Wortlaut des Bedarfsplans dahingehend geändert werden, dass dieses Vorhaben fortan im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Bedarfsplans (Neue Vorhaben mit vordringlichem Bedarf) aufgeführt wird, ist fraglich, ob dies nur unter Beteiligung des Deutschen Bundestags möglich ist oder ob der oben genannte Wortlaut des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 des Bedarfsplans in Verbindung mit Artikel 2 des 3. BSWAG-Änderungsgesetzes verfassungsrechtlich eine wirksame Ermächtigung der Exekutive zur Änderung des Wortlauts des Bedarfsplans ohne Beteiligung der Legislative darstellt“, heißt es. „Diese Frage müsste verfassungsrechtlich geprüft werden.“
In Artikel 2 des BSWAG-Änderungsgesetzes wird das BMVI ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes „in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung“ im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Davon hat das BMVI bisher nicht Gebrauch gemacht. Im Bundesgesetzblatt ist am 28. Dezember 2016 lediglich das Änderungsgesetz verkündet worden.
In der Anlage heißt es im Vorspann zur Liste mit dem potenziellen Bedarf: „Sobald nachgewiesen ist, dass diese Projekte die Kriterien für die Aufnahme in den Vordringlichen Bedarf erfüllen, werden sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen.“ Damit bleibt offen, wie die Hochstufung bekanntgemacht wird, und wer sie vornimmt.
Die Linke hatte schon bei der Beratung des Gesetzes im Bundestags-Verkehrsausschuss im November 2016 auf diese Schwachstelle der Formulierung aufmerksam gemacht, war damit aber nicht durchgedrungen (siehe Beschlussempfehlung PDF-Seite 118).
Das BMVI hält nach Aussage eines Ministeriumssprechers eine neuerliche Bekanntmachung oder Verkündung des Wortlauts der Anlage für entbehrlich, weil der Automatismus der Hochstufung hinreichend klar sei. Auf die konkrete Frage, wie die erfolgreiche Bewertung eines Projektes rechtssicher bekanntgemacht wird, gab es keine Antwort. (roe)
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