Die Länder erkennen in der vom Bund geplanten Abschaffung der starren Fristen für die Hauptuntersuchung von Eisenbahnfahrzeugen (siehe hier) eine Regelungslücke. Sie wollen deshalb in die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung (EBO) eine „Auffangklausel“ für den Fall aufnehmen, dass weder der Hersteller noch die für die Instandhaltung zuständige Stelle regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen vorschreibt. Dann sollen im Regelfall die bisherigen Fristenregelungen weiter angewandt werden. Danach soll in Anlehnung an die bisherige Regelung die HU im Regelfall alle sechs Jahre vorgenommen werden, spätestens aber nach acht Jahren, sofern der Zustand des Fahrzeugs das zulässt. (roe)
Externe Links:
12. Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften