Rechtsunsicherheit bei Tempo 30 vor Schulen

Der Bundesrat lehnte am Freitag den Vorstoß Nordrhein-Westfalens ab, in der VwV-StVO analog zur StVO eine Kann-Regelung für Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen an Hauptverkehrsstraßen zu verankern (siehe auch hier). Sofern die Bundesregierung dem Maßgabebeschluss folgt, verlangt die VwV-StVO künftig in der Passage zum Verkehrszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit), dort „in der Regel“ Tempo 30 anzuordnen, während es die StVO es nur ermöglicht.

Um die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer für Tempolimits vor sozialen Einrichtungen zu stärken, wurden auf Initiative Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Sachsen-Anhalts Zusatzschilder mit den Aufschriften „Schule“, „Kindergarten“, „Altenheim“, „Krankenhaus“ und „Schulweg“ mit zeitlicher Beschränkung (z.B. „7-15 Uhr“) in den offiziellen Verkehrszeichenkatalog eingefügt. (roe)

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