Drohnen-Flugbetrieb wird reguliert

Das Kabinett hat am Mittwoch eine Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten gebilligt. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Grundsätzlich gilt, dass Drohnen nur in Sichtweite des „Piloten“ betrieben werden dürfen. Ausnahmen sind für gewerbliche Nutzer möglich. Außerdem darf die Flughöhe 100m nicht überschreiten. Nur auf zugelassenen Modellfluggeländen sind Flüge über 100m zulässig.

Absolute Flugverbote gelten in Kontrollzonen von Flugplätzen, über Verfassungsorganen, Bundes- oder Landesbehörden, Industrieanlagen, Wohngrundstücke, Naturschutzgebiete, Menschenansammlungen sowie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften.

Über Wohngebieten sind Drohnen mit Video-, Ton- oder Funkaufzeichnung bzw. Übermittlung verboten, um die Privatsphäre der Bürger zu schützen.

Die Vereinigung Cockpit, die sich wegen wiederholter Beinahe-Zusammenstöße von Drohnen mit Flugzeugen für die Neuregelung eingesetzt hatte, begrüßte die Lösung im Grundsatz. Die Pilotengewerkschaft hätte aber eine echte Registrierungspflicht auch für leichte Drohnen statt der jetzt vorgesehenen Kennzeichnungspflicht bevorzugt, „denn über die Kennzeichnung allein wird sich nicht in jedem Schadensfall der tatsächliche Betreiber ermitteln lassen“, sagte VC-Pressesprecher Markus Wahl.

Aus Sicht der VC müsse außerdem ein „Drohnenführerschein“ schon ab einem Gewicht von 250g verpflichtend sein. „Eine 250-Gramm-Drohne durchschlägt eine Helikopterscheibe bei einer Kollision problemlos. Das kann fatale Folgen haben.“

Externer Link: Faltblatt mit den wichtigsten Regeln

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