Das geht aus dem Kabinettsentwurf des „Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ hervor. Im Gegensatz zum Referentenentwurf (siehe hier) sollen die Fahrlehrer bei der turnusmäßigen Überprüfung alle fünf Jahre dürfen statt der körperlichen und geistigen Eignung für die Führerscheinklasse C nun nur die Eignung für die Klasse C1 nachweisen. Nur bezüglich des Sehvermögens ist die Eignung für Klasse C zu belegen.
Verzichtet wird auf die Anforderung, einen Auszug des Flensburger Punktekontos vorzulegen. „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrlehrers begründen“, heißt es jetzt.
Auch muss ein Führungszeugnis nicht mehr zwingend vorgelegt werden; die nach Landesrecht zuständige Behörden darf es aber fordern.
Keine Unterrichtsbegrenzung
Anders als von einem Teil der Branchenverbände gefordert (siehe hier) gibt es auch weiterhin keine Begrenzung des täglichen praktischen Fahrunterrichts, die sogenannten Tagesnachweise fallen weg. Es bleibt den Fahrlehrern selbst überlassen zu bestimmen, wie lange sie in der Lage sind, „die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und die Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten“.
Anforderung an Fahrschulerlaubnis präzisiert
Die Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wurden dahingehend nachgeschärft, dass die „Unzuverlässigkeit“ als Ausschlusskriterium etwas eingegrenzt wurde: Unzuverlässig „ist ein Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen“.
Eine ähnliche Zuverlässigkeitsklausel ist auch für Fahrlehrer aufgenommen worden, die Aufbauseminare anbieten wollen, also Nachschulungen bei Verstößen im Sinne des „Führerscheins auf Probe“. (roe)
Externer Link: Kabinettsentwurf des Novelle des Fahrlehrerrechts