Abschlussbericht zu Lang-Lkw lässt auf sich warten

„Mit Befremden haben wir zur Kenntnis genommen, dass der Abschlussbericht der BMVI bereits vorliegt, aber nicht veröffentlicht oder den Verbänden zur Verfügung gestellt wurde“, heißt es in der am Montag veröffentlichten Stellungnahme. „Für eine angemessene Bewertung der Folgen der angestrebten Riesen-Lkw-Zulassung halten wir dieses Vorgehen nicht für sachgerecht.“

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt selbst hatte am 18. November am Rande der BGL-Mitgliederversammlung gegenüber dem Verkehrsbrief angekündigt, den Abschlussbericht in der Folgewoche auf der Website des BMVI zu veröffentlichen.

Bund will Einsatzgebiet einschränken

Novum im Verordnungsentwurf ist eine Begrenzung des sächlichen Einsatzgebietes für Lang-Lkw: „Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.“

Das BMVI begründet die Vorschrift offiziell damit, den Einsatz von Lang-Lkw im Verteilerverkehr verhindern zu wollen; tatsächlicher Hintergrund dürfte aber sein, dass das EU-Recht verlangt, für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen außerhalb der regulären Maße und Gewichte Einsatzgebiete zu bestimmen, die den internationalen Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Mit der jetzt gefundenen Formulierung bleibt aber viel Spielraum.

KV-Tauglichkeit soll auf den Prüfstand

In einem weiteren Schritt will das BMVI die Pflicht zur KV-Tauglichkeit der eingesetzten Ladeeinheiten überarbeiten. Hier hatte das Verkehrsministerium schon Anfang 2013 mit einer weichen Interpretation für Verwirrung gesorgt (externer Link). Später waren Lang-Lkw aufgetaucht, die überhaupt nicht KV-tauglich waren. „Die Vorschrift hatte in der Praxis gewisse Auslegungsfragen offenbart“, heißt es jetzt diplomatisch im Begründungsteil. Wegen der Kürze der Zeit habe das Ministerium die Neuregelung auf eine weitere Änderungsverordnung verschoben.

Achszahl unter Beobachtung

Handlungsbedarf sieht das BMVI auch bei der Achszahl. Bisher hatten Lang-Lkw in der Regel acht Achsen, wodurch sie bei einem Gewicht von 40/44t die Straßen im Vergleich zum Normal-Lkw weniger beanspruchten. Zunehmend sind aber auch Siebenachser zu beobachten, denkbar wären sogar Sechsachser. Die Vorteil sind höhere Nutzlast und geringerer Rollwiderstand. „Deshalb drängt sich die Festlegung einer Mindestzahl an Achsen auf, damit der Lang-Lkw auch weiterhin keine erhöhte Belastung für die Straßeninfrastruktur darstellt“, schreibt das Ministerium im Begründungsteil.

Typ 2 auf Bewährung zugelassen

Im übrigen sieht die Verordnung erwartungsgemäß vor, den Lang-Lkw gemäß „modularem Konzept“ – also zusammengesetzt aus EU-rechtskonformen Fahrzeugen – unbefristet auf dem Positivnetz wie bisher zuzulassen. Einzige Ausnahme ist der Sattelzug mit Zentralachsanhänger (Lang-Lkw-Typ 2), dessen Fahrdynamik noch vertieft untersucht werden soll und daher vorerst nur befristet bis Ende 2017 eingesetzt werden darf.

Für den verlängerten Sattelauflieger, der zwar fahrtechnisch keine besonderen Anforderungen stellt, aber nicht vom EU-Recht gedeckt ist, wird der Versuchsstatus um sieben Jahre bis Ende 2023 verlängert. Unfälle mit diesen Fahrzeugen müssen weiterhin der BASt gemeldet werden. (roe)

Externer Link: Stellungnahme der Allianz pro Schiene zur Lang-Lkw-Änderungsverordnung

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