BMVI will zwei Wege zum Lang-Lkw beschreiten

Wie aus Ministeriumskreisen zu hören ist, wird für den verlängerten Sattelauflieger eine weitere befristete Ausnahmeverordnung ins Auge gefasst. Grund ist dem Vernehmen nach, dass der verlängerte Sattelauflieger keine Standardkomponente der EU-Richtlinie zu Maßen und Gewichten (96/53/EG) darstellt. Da er im Verkehrsalltag aber keine besondere Herausforderung darstellt und auf mehr politische Akzeptanz stößt als der 25m-Lkw, soll für ihn möglichst das gesamte Straßennetz freigegeben werden.

Für den 25m-Lkw („Gigaliner“/modulares Konzept) soll weiterhin mit einer Ausnahmeverordnung gearbeitet werden, die nur ein Fahren auf dafür zugelassenen Straßen ermöglicht (Positivnetz).

Unklar ist, ob diese Ausnahmeverordnung erneut befristet wird: Die EU-Richtlinie zu Maßen und Gewichten erlaubt den Mitgliedsstaaten zum einen, im innerstaatlichen Verkehr unbefristet Lkw und Kombinationen zuzulassen, die von den EU-Vorgaben abweichen, sofern sie aus schon erlaubten Komponenten zusammengestellt werden können (modulares Konzept). An anderer Stelle werden die Staaten zum anderen ermächtigt zuzulassen, „dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und eine oder mehrere Anforderungen dieser Richtlinie nicht einhalten können, während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Verkehrsbereichen eingesetzt werden“. Ob Lang-Lkw nach dem modularen Konzept „auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen“ und damit der Befristung unterliegen, wird in Fachkreisen zwar noch rege diskutiert, im BMVI neigt man aber eindeutig der unbefristeten Lösung zu.

Viel wird vom Abschlussbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über den Lang-Lkw-Feldversuch abhängen. Er liegt dem Vernehmen nach im Entwurf bereits vor. (roe)

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