Er wird voraussichtlich am Donnerstagabend den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr in zweiter und dritter Lesung ohne Aussprache verabschieden. Der leicht geänderte Entwurf sieht vor, dass nur solcher Ladestrom nicht als geldwerter Vorteil auf die Einkommensteuer angerechnet wird, der im Betrieb des Arbeitnehmers oder im Betrieb eines verbundenen Unternehmens gewährt wird. Der Bundesrat hatte gefordert, auch Strom zu begünstigen, der bei einem vom Arbeitgeber beauftragten Dritten – also gegebenenfalls auch einem Stromversorger – geladen wird. Das hatte schon die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt: Ziel des Gesetzes sei es nämlich auch, Anreize für den Aufbau von mehr Ladeinfrastruktur zu schaffen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch abschließend zustimmen.
Entsprechend den einhelligen Empfehlungen der Sachverständigen in der Anhörung (siehe hier) soll Ladestrom nun auch begünstigt werden, wenn die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs per Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.
In seiner Beschlussempfehlung macht der Finanzausschuss ferner darauf aufmerksam, dass als Ladestrom für als Kfz zugelassene Fahrräder – S-Pedelecs – ebenfalls begünstigt wird. Für „normale“ Pedelecs wird hingegen kein Bedarf an zusätzlichen Anreizen gesehen.
Hauptelement des Gesetzes ist allerdings die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung von fünf auf zehn Jahre.
Die Linke merkte spitz dazu an, es sei überraschend, dass nun über eine reduzierte Kfz-Steuer die Elektromobilität gefördert werden soll, obwohl die Kfz-Steuer eigentlich im Zuge der Pkw-Maut abgeschafft werden sollte. (roe)